Wichtiges aus dem BJagdG
Nach dem Bundesjagdgesetz bilden Eigentümer von land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich
nutzbaren Grundstücken mit einer Fläche von weniger als 75
Hektar eine Jagdgenossenschaft, die die Ausübung der Jagd in der Regel verpachtet.
Mit dem Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften wurde dieses
Urteil in deutsches Recht umgesetzt. Mitglieder einer Jagdgenossenschaft,
die die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, können seither
auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden und damit die Bejagung
ihrer Flächen grundsätzlich unterbinden.
Da die Nichtbejagung einzelner Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks
in mehrfacher Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die übrigen Flächen haben
kann (insbesondere in Bezug auf die Regulierung des Wildbestandes und
die Vermeidung von Wildschäden), sind bei der Entscheidung über den Antrag
neben den Interessen des Antragstellers auch verschiedene Allgemeinwohlbelange
sowie die Interessen betroffener Dritter (insbesondere die Land- und Forstwirtschaft)
von der Behörde gegeneinander abzuwägen.
Am 23. September 2016 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag am
8. Juli 2016 verabschiedeten Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
zugestimmt. Mit dieser Gesetzesänderung wird die jagdliche Verwendung
halbautomatischer Langwaffen geregelt, um die infolge der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen (siehe Pressemitteilung).
Nach Inkrafttreten der Jagdrechtsnovelle darf gemäß § 19 Abs. 1
Bundesjagdgesetz (BJagdG) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt
nicht mehr als drei Patronen geladen sind, auf Wild geschossen werden.
Zusätzlich hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, in der die Länder bundeseinheitliche
Regelungen für die Ausbildung und Prüfung von Jägern und
Falknern, für die Jagd an Wildunterführungen und Grünbrücken, bezüglich des
persönlichen Erscheinens des Bewerbers bei der Jagdscheinerteilung sowie für
eine bundeseinheitliche Regelung des Verbotes bleihaltiger Jagdmunition fordern.
Darüber hinaus ermöglicht die Gesetzesänderung eine notwendige, gesetzliche
Anpassung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) hinsichtlich des Besitz
und Handelsverbots besonders geschützter, dem Jagdrecht unterliegender
Wildarten an geltendes EU-Recht (Umweltstrafrechtsrichtlinie).
5
Quelle: www.bmel.de