Der Heimtierausweis
Nicht nur der Sommer bedeutet Reisezeit und daher sollte man sich frühzeitig informieren,
wenn man mit Hund & Katz verreisen will. Die rechtliche Grundlage für die erleichterten
Reisebedingungen für Heimtiere ist die VO (EU) 576/2013, die am 29.12.2014
in Kraft trat sowie die zugehörige DurchführungsVO (EU) 577/2013 vom 28.06.2013.
Damit änderten sich u.a. die Anforderungen an das Ausfüllen des Heimtierausweises und
die Bestimmungen zum Reisen mit Welpen. Vor einer Reise empfiehlt es sich darüber
hinaus, sich zu informieren, ob für das Reiseland besondere Regelungen gelten (z.B.
Nachweis einer Entwurmung).
Der Heimtierausweis ist primär ein Identitätsnachweis und sekundär eine Impfbescheinigung,
für den folgende Regeln gelten:
• Der Ausweis darf nur von ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden.
• Die Felder zur Beschreibung des Tieres und die Daten des Hundehalters sind vom
Tierarzt auszufüllen. Danach muss der Hundehalter die Angaben unterschreiben.
• Die Tätowierungsstelle ist anzugeben, falls das Tier vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung
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gekennzeichnet wurde.
• Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen
werden.
• Bei Tollwut-Erstimpfung (nach 21 Tagen) oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen
(siehe Herstellerangaben) ist anzugeben, ab wann die Impfung
gültig ist.
• Der Tierarzt ist verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres
mit einer selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sobald die erforderlichen
Informationen erfasst sind. Das Gleiche gilt für Aufkleber mit Informationen zur
Tollwutimpfung.
• Es ist aber möglich und erlaubt die Tollwutimpfung (wie auch andere Impfungen)
handschriftlich einzutragen, dann entfällt die Pflicht zum Laminieren.
• Name und Kontaktinformationen des ausstellenden Tierarztes müssen in Abschnitt
IV eingetragen und von diesem unterschrieben werden.
• Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, die Ausweisnummer zusammen
mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der Tätowierung,
den Ort der Kennzeichnung, den Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens der
Kennzeichnung sowie dem Namen und die Kontaktinformationen des Tierhalters für
einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei
Jahre nicht unterschreiten darf, aufzubewahren.
Als Übergangsbestimmung, durch die die administrative und finanzielle Belastung der
Hundehalter begrenzt werden soll, behalten EU-Ausweise, die vor dem 29. Dezember
2014 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit, solange das Hund lebt.