Jagd- und Waffenrecht
Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2015 - BVerwG 6 C 31.14
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Foto: Karsten Ostwald
Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese
Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer
war und er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist, ohne dass anders
als sonst ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen sein muss, wobei
ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem
zu sichern sind.
Die gesetzliche Blockierpflicht gilt für sämtliche geerbte erlaubnispflichtige
Schusswaffen unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs. Die Blockierpflicht soll
im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz ererbter
Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern,
welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des
Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat. Die Erstreckung auch auf Altfälle ist
mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.
Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem
Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung
zu bringen. Er handelt bei der Ausgestaltung des Waffenrechts mit dem Ziel, seine
verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit
der Bürger zu erfüllen. Er kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang
mit Waffen verschärfen, ohne hieran durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz
des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden. Umgekehrt kann derjenige,
dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise
darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft
unverändert bleiben.