Grundsätze für die artgerechte Haltung von Füchsen in Gehegeanlagen des Vereins für Jagd-Teckel e.V.
Allgemeine Grundsätze
- Die Haltung von Füchsen muss so erfolgen, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und
verhaltensgerecht untergebracht ist.Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt sein, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.Im Rahmen des Tierschutzes bereiten Haltungen dann besonders Sorge, wenn es an spezieller Sachkenntnis fehlt. Für Schliefenwarte im Verein für Jagd-Teckel e.V. ist daher der Erwerb eingehender Kenntnis über die Haltungs- und Futteransprüche sowie der Krankheitsvorsorge und die ständige Weiterbildung auf diesem Gebiet die Grundvoraussetzung für eine tierschutzgerechte Haltung von Füchsen.
- Für alle in dieser Anweisung nicht berücksichtigten Kriterien gelten die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG), des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG), des Tierseuchengesetzes (TierSG), der Tollwut-Verordnung des Bundesministers für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL), die Leitlinien des BMVEL für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen bindend sowie der Verordnung des BMVEL über das Halten von Hunden im Freien und das Gutachten zur tierschutzgerechten Haltung und Tötung von Pelztie-ren in Farmen vom 26.09.1986 sinngemäß.
Registrierung und Überwachung
- Die Gehegehaltung von Füchsen sowie das Betreiben einer Schliefenanlage ist sowohl der zuständigen Kreisveterinärbehörde bzw. Unteren Jagdbehörde als auch den kynologischen Organen des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. bzw. der Landesjagdverbände anzuzeigen. Die Gehege und Schliefenanlagen sind durch die Fachbehörden abnehmen zu lassen.Zur Dokumentation aller das Gehege betreffender Ereignisse ist das konsequente Führen eines Gehegebuches unabdingbar.Alle Tiere sind zu registrieren und die Zugänge und Abgänge (mit Angabe des Grundes) im Gehegebuch einzutragen.
- Eingestallte Füchse sind entsprechend der Allgemeinen Schutzmaßregeln der Tollwut-Verordung in jährlichem Abstand gegen die Tollwut zu impfen.Der Impfschutz ist mit einem Impfpass nachzuweisen.
- Verendete Füchse sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen.
Nach unschädlicher Beseitigung des verendeten Tieres ist die Gehegeanlage unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
Gestaltung der Gehege
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- Bei der Gestaltung der Gehege müssen zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden die Besonderheiten der artspezifischen
Lebensansprüche der gehaltenen Tiere berücksichtigt werden. Haltungstechnik (Funktionsbereiche) und artspezifisches Verhalten der Tiere (Funktionskreise) müssen als funktionsfähige Einheit aufeinander abgestimmt sein.
- Füchse sind ausgezeichnete, ausdauernde Läufer. Daher sind geräumige, am besten langgestreckte in die Tiefe gebaute Gehege zu erstellen. Die Mindestbreite der Gehege muss der Körperlänge des Fuchses entsprechen.Die Grundfläche des Geheges muss der Zahl und Art der auf ihr gehaltenen Füchse angepasst sein und beträgt 30 m² pro Paar, mindestens jedoch 20 m² für einen einzeln gehaltenen Fuchs. Für jeden weiteren in demselben Gehege gehaltenen nicht gleichgeschlechtlichen Fuchs, ausgenommen Welpen beim Muttertier, sind der Grundfläche 3 m² hinzuzurechnen.
- Die Gestaltung der Gehege muss den Ernährungs-, Bewegungs-, Ruhe- und Schutzbedürfnissen sowie sonstigen speziellen Verhaltenansprüchen der Füchse Rechnung tragen.Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung des Geheges müssen sich nach dem artspezifischen Verhalten der Tiere richten sowie aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so verarbeitet sein, dass die Füchse sich nicht verletzen können. Die Einfriedung muss zusätzlich so beschaffen sein, dass sie von den Füchsen nicht überwunden werden kann. Mindestens eine Seite des Geheges muss den Füchsen Sicht nach außen ermöglichen. Besteht der Boden des Geheges nicht aus wärmedämmendem Material, muss außerhalb des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein. Zusätzlich müssen zur Beschäftigung Klettermög-lichkeiten, Sitzbretter usw. vorgehalten werden.
- Füchse dürfen nur dann in offenen oder teilweise offenen Gehegen gehalten werden, wenn ihnen innerhalb ihres Geheges oder unmittelbar mit dem Gehege verbunden ein Schutzraum zur Verfügung steht. Der Schutzraum muss den nachstehenden Anforderungen genügen:
- Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass der Fuchs sich darin nicht verlet-zen kann. Der Schutzraum muss gegen nachteilige Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbe-sondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen.
- Der Schutzraum (Holzkiste mit den durchschnittlichen Abmessungen 42 x 40 x 34 cm ist rundum geschlossen und weist an einer Seite ein Schlupfloch auf; das Dach ist abnehmbar) muss so bemessen sein, dass der Fuchs sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.Als hygienisch einwandfreies Einstreumaterial empfiehlt sich trockenes Laub, Heu oder Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.
- Die Öffnung des Schutzraumes (Schlupfloch von ca. 23 x 23 cm) muss der Größe des Fuchses entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Fuchs ungehindert hindurchgelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt und es muss ein zusätzlicher Windfang in der Hütte vorhanden sein.
- Der Aufenthaltsbereich in der engeren Umgebung des Schutzraumes muss sauber gehalten werden. Der Boden des Geheges muss so beschaffen oder angelegt sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von Kot gereinigt und wegen des Infektionsrisikos mit Endoparasiten regelmäßig desinfiziert werden.
- Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss dem Fuchs außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.
- Für trächtige Fähen ist vor Beginn der Wurfzeit in die Box eine Wurfkiste einzusetzen. Ihre Abmessungen betragen durchschnittlich 71,5 x 47 x 42,5 cm. Der Innenraum der Wurfkiste ist unterteilt in einen Vorraum (Innenfläche 24 x 43 cm) und einen Hauptraum (43 x 43 cm). Das Schlupfloch ist 23 x 23 cm groß. Das Dach der Wurfkiste ist abnehmbar.
- Bei der Gestaltung der Gehege müssen zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden die Besonderheiten der artspezifischen
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Die Haltung von Füchsen in Einzelboxen mit Drahtböden ist untersagt.
Tierhaltung
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- Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Füchse älter als 9 Monate, die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in demselben
Gehege nicht zusammengebracht werden.Ist eine Fortpflanzung beabsichtigt, so muss ein Paarungsverhalten möglich sein. Vor Beginn der Wurfperiode sind die Elterntiere zu trennen. Für die Größe und Beschaffenheit der Einzelboxen gelten die Anforderungen der Ziffern 6 und 8.
- Füchse müssen in einem Gehege grundsätzlich in Einzelboxen gehalten werden. Die Trennvorrichtungen der Boxen müssen so beschaffen sein, dass die Füchse sie nicht überwinden und sich nicht beißen können. Für die Größe der Einzelboxen gelten die Anforderungen der Ziffern 6 und 8.
- Die vorstehenden Ziffern gelten sinngemäß für in Festbauweise errichtete Gehege (Fuchshaus). Diese Gehege müssen darüber hinaus vom Tageslicht beleuchtet sein. Die Fläche der Öffnun-gen für das Tageslicht muss mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die Gehege müs-sen ausreichend be- und entlüftet werden.
- Der Schliefenwart oder der mit der Wartung und Pflege des Fuchses Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Fuchses sowie der Beschaffenheit der Unterkunft zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustellen.Im Einzelfall muss der Schliefenwart in der Lage sein, Mängel im Haltungsverfahren, bei der Fütterung und bei Hygienemaßnahmen zu erkennen und abzustellen. In diesem Zusammenhang ist sein Augenmerk auch auf Phagien (Luntenbeißen- und -saugen, Fellreißen, Verzehren der Jungen), mangelhaftes Fortpflanzungsverhalten (gestörtes Paarungs- und Aufzuchtverhalten) sowie auf Ausdrucksmittel von Angst und Schmerzen zu richten.Bei älteren Füchsen ist häufig eine nicht ausreichende Abnützung der Krallen zu beobachten. Zu lange Krallen müssen mit der Krallenschere verkürzt werden.
- Die Futterstellen müssen fest, leicht zu reinigen, zu desinfizieren und versetzbar sein.Futter- und Tränkebehälter sind sauber zu halten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Fuchs sich nicht verletzen kann.Die Füchse werden durch eine automatische Tränkanlage, die die Tiere selbst durch Druck mit dem Fang betätigen können, mit Wasser versorgt. Zusätzlich ist noch ein Tränkebehälter bereitzuhalten, der bei Versagen der automatischen Tränkanlage und bei Frost benutzt werden muss.Der Fuchs ist ein wenig spezialisierter Fleischfresser, der sehr verschiedenartige Beute verwerten kann. Er ernährt sich hauptsächlich von Mäusen. Daneben aber nimmt er, was sich ihm jahreszeitlich bietet und relativ leicht zu erbeuten ist sowie Fallwild und zum Teil pflanzliche Nahrung.Das Futter setzt sich deshalb aus einem Fleischanteil (Fisch-, Geflügel-, Großtierschlacht- und Wildabfall, Fallwild) in der Größenordnung von 70-90 % und einem Cerealienanteil von 10-30 % zusammen. Es hat in seiner Nährstoffzusammensetzung den unterschiedlichen Ansprüchen im biologischen Jahreszyklus des Fuchses zu entsprechen.
- Die Tiere sind in der Schliefenanlage zu trainieren und zu konditionieren. Ein Gewöhnen an die Betreuungsperson(en) und an die Schliefenanlage ist hierzu erforderlich.
- Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Füchse älter als 9 Monate, die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in demselben
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Schlussbestimmung
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- Die Grundsätze für die artgerechte Haltung von Füchsen in Gehegeanlagen des Verein für Jagd-Teckel e.V. sind in den Gehege- bzw. Schliefenanlagen sichtbar auszuhängen.
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Grundsätze für die Einarbeitung und Prüfung von Jagdteckeln im Kunstbau mit Drehschieberkessel sowie im Naturbau
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- Unsere Jagdgesetze verlangen den Einsatz brauchbarer Jagdhunde für bestimmte Verwendungs-zwecke. Das sind in der Regel (nach den Landesjagdgesetzen) alle Such-, Drück- und Treibjag-den, Jagden auf Wasserwild und Waldschnepfen sowie sämtliche Nachsuchen. In Bezug auf die Bauarbeit sind die Erdhunde – die Dachshunde und die Terrier – Spezialisten, deren Arbeit von keinem größeren Hund geleistet werden kann.
- Der Jagdteckel ist, neben dem Deutschen Jagdterrier und dem Foxterrier, der anerkannte Bauhund für die Arbeit unter der Erde. Er muss daher die für die Bejagung des Fuchses im Naturbau notwendige Technik und Ausdauer erlernen sowie seine Passion entwickeln. Deshalb ist es erforderlich, den Hund entsprechend einzuarbeiten und zu prüfen. Dabei kann man am besten die Wesensfestigkeit feststellen.
- Zum Erlernen der Baujagd, dem Aneignen der notwendigen Technik und Erfahrung sowie zum Schutz des Hundes gegenüber dem Fuchs, finden Baueignungsübungen und -prüfungen im Kunstbau mit Drehschieberkessel bzw. im Naturbau statt. Näheres regelt die Prüfungsordnung des Vereins für Jagd-Teckel e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
- Nur der vom Verein für Jagd-Teckel e.V. genehmigte Kunstbau mit Drehschieberkessel darf für Baueignungsübungen und für die Bewertung der Baueignung bei Prüfungen Verwendung finden. Der Kunstbau mit Drehschieberkessel ist so konstruiert, dass er den Forderungen des Tierschutzgesetzes entspricht. Ein Kontakt zwischen Hund und Fuchs ist generell nicht möglich. Verletzungen jeglicher Art sind ausgeschlossen.
- Bei der Einarbeitung und Prüfung der Jagdteckel in der Schliefenanlage ist der Schliefenfuchs jeweils spätestens nach dem vierten Hund zu wechseln. Dadurch wird verhindert, dass die einzelnen Füchse zu lange der Konfrontation mit den Jagdteckeln (immer getrennt durch ein sicheres Gitter) ausgesetzt sind und evtl. Stress erleiden.
- Kunstbau- und Schliefenanlagen mit Drehschieberkessel der anderen deutschen Erdhundvereine erfüllen uneingeschränkt die Bedingungen.
- Sinn und Zweck der Baujagd mit Erdhunden ist vor allem das Fuchssprengen. Deshalb ist das Sprengen des Fuchses (Verlassen des Rundkessels nach Bedrängen durch den Hund – immer getrennt durch ein sicheres Gitter) die höchste jagdlich bewertbare Leistung. Dieser Vorgang wird, wie bei der Ausübung der Bodenjagd am Naturbau üblich, im Kunstbau mit Drehschieberkessel erlernt.
- Der Verein für Jagd-Teckel e.V. ist ein absolut auf die Jagd ausgerichteter Zucht- und Prüfungsverein. Verstöße gegen die Grundsätze der Jagd und des Tierschutzes führen zum Ausschluss aus dem Verein.
Verein für Jagdteckel e.V.
Geschäftsführer
Heinrich Matthies
Fritz-Schmidt-Str. 8
29221 Celle
Tel.: 05141 / 2 19 70 99
Rechtliches
Steuernummer:
230/5724/1992
Registergericht:
Amtsgericht Dresden
Vereinsregister Nr.: 11974
Bankverbindung:
Volksbank Dresden-Bautzen eG
IBAN: DE70850900003449551000
BIC: GENODEF1DRS
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