Anträge zur Mitgliederversammlung 2021
Antrag 9 - Antragsteller: Jagdgebrauchshundkommission
Es wird beantragt, unter Punkt II. 1.1.1g Abs. 6 S. 2 & Abs. 7 S. 1 sowie
Punkt II.1.1j) PO ersatzlos zu streichen.
Begründung:
Es ist Aufgabe unserer Prüfungsordnung, den Teckel entsprechend der möglichen Jagdsituation
zu überprüfen. Ein Teckel, der nur zum Stück kommt und den Führer nicht in „Besitz“ des Stückes
bringt, macht jagdlich keinen Sinn. Dies wurde vom Obmann für das Prüfungswesen des JGHV
bereits gerügt, vgl. Der Jagdgebrauchshund 11/2019, S. 37.
Antrag 10 - Antragsteller: Jagdgebrauchshundkommission
Es wird beantragt, unter Punkt 2.3 den Abs. 6 PO („Teckel, die im Alter…“)
ersatzlos zu streichen.
Begründung:
Durch die Zulassung von Teckeln zur Anlagenprüfung bis zu einem Alter von 36 Monaten ist gewährleistet,
dass genügend Zeit vorhanden ist, den Hund auf seine Anlagen hin zu prüfen. Eine
anderslautende Vorschrift, die lediglich an die Eigentumsverhältnisse knüpft und damit langjährige
VJT-Mitglieder benachteiligt, widerspricht dem Grundsatz der Chancengleichheit und ist daher abzulehnen.
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Antrag 11 - Antragsteller: Jagdgebrauchshundkommission
Es wird beantragt, Punkt II.2.1.b) Abs. 9 S. 2 PO („Der Teckel, der Wild gefunden
hat…“) durch folgenden Satz zu ersetzen.
„Verfolgt der Hund das Wild weit in andere Revierteile, so muss er, um die Prüfung
bestehen zu können, in angemessener Zeit zurück beim Führer sein.“
Begründung:
Diese Regelung ist § 10 IV g) VStPO (Verbandsstöberprüfungsordnung) entnommen und gibt den
Richter mehr Ermessensspielraum bei der Bewertung der Arbeit stellt eine für die Jagdpraxis erforderliche
Stöberleistung besser dar.
Antrag 12 - Antragsteller: LAG Rheinland-Pfalz/Saarland
Es wird beantragt unter Punkt 2.3 Abs. 1 folgende Änderung vorzunehmen:
„Zu den Prüfungen des VJT werden nur Teckel zugelassen, ...“
Begründung:
Die PO gilt ausschließlich für Teckel. Die Formulierung Jagdhunde ist irreführend.
Antrag 13 - Antragsteller: LAG Rheinland-Pfalz/Saarland
Es wird beantragt, Punkt 2.3 den Abs. 6 PO („Teckel, die im Alter…“) wie folgt
zu ändern: „Teckel, die im Alter von 6 bis 36 Monaten nicht im Eigentum ...“
Begründung:
Harmonisierung der Altersbeschränkung gem. Anlagenprüfung auf 6 - 36 Monate.