Anträge zur Mitgliederversammlung 2018
Defekte aufwies: so wuchsen dem jungen Rüden ein weiteres Paar Fangzähne, dass das Gebiss
sichtlich entstellte. Bei einer Augenuntersuchung stellte sich zudem heraus, dass der Rüde auch
am grauen Star leidet. Darüber hinaus wurde medizinisch belegbar eine Deformation der vorderen
Gliedmaßen festgestellt. Röntgenaufnahmen belegen einen Defekt in den Wachstumsfugen.
Auch wenn es bisher an einem wissenschaftlichen Zusammenhang zwischen der OI-Genträgerschaft
und daraus entstehenden Folgeerkrankungen fehlt, macht es doch nachdenklich, dass diese
eingetretenen Erkrankungen durchaus dem Krankheitsbild der Glasknochenkrankheit ähnlich ist: die
Deformation der Gliedmaßen, das Befallen der Zähne und der Augen.
Auch rechtlich gesehen ist ein Hund mit einem genetischen Defekt eine mangelhafte Sache. Für
diesen Mangel haftet der Züchter i.R.v. Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nicht aus dem Inhalt des
Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie, eine strengere Haftung zu
entnehmen ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.06.2005, Az.
VIII ZR 281/04) hat in einem Fall eines DTK-Züchters entschieden, dass ein Züchter eine Garantie
für die genetische Beschaffenheit eine anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten hat, wenn er
bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig
gehandelt hat (§ 276 Abs. 2 BGB). Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten
genetischen Defekts ist dem Züchter Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nicht nach den
dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen - lege
artis - betreibt. Soweit der Züchter weiß, dass er einen OI-Genträger einsetzt, nimmt er billigend
in Kauf, dass seine Welpen einen genetischen Defekt – und damit einen Mangel im kaufrechtlichen
Sinne – haben. Legt man den Maßstab des Gesetzes und die Rechtsprechung zugrunde, ist nicht
auszuschließen, dass ein Züchter zukünftig für einen OI-Gendefekt haften muss. Abgesehen davon,
dass nunmehr die Züchter rechtlich gut beraten sind, derzeit schriftlich im Kaufvertrag zu vermerken,
dass eine OI-Genträgerschaft nicht auszuschließen ist, sollte der Verein für Jagdteckel e.V.
überlegen, ob das Züchten mit einem OI-Genträger zukünftig weiter möglich ist, denn bei Einsatz
OI-freier Zuchttiere sind die Nachkommen automatisch auch OI-frei. Das heißt, diese Welpen müssen
nicht mehr getestet werden – die Kosten für einen Test entfallen.
Antrag 6 - Antragsteller: Vorstand der LAG MVP
Es wird beantragt, unter 4.2 (Zuchtvoraussetzungen) der ZO folgenden Punkt
einzufügen:
10. Von beiden Zuchttieren muss wegen der Regelung von 4.3 Punkt 5 & 6
ZO ein OI-Anlagentest nachgewiesen werden, sofern dies nicht über ein Ausschlussverfahren
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möglich ist.
Begründung:
Mit Annahme des Antrages 6 wird Antrag 7 zwingend notwendig.
Antrag 7 - Antragsteller: Alfred Zimmerling, Landeszuchtwart VJDNRW
e. V.
Es wird beantragt, in der PO den Punkt I. 5 Anlagenprüfung – Passion am Raubwild
– Durchführung, den 4. Abschnitt und den Punkt II. 2 Gebrauchsprüfung
- Verhalten am Raubwild- Durchführung, den 6. Abschnitt wie folgt zu ändern:
I.5 Anlagenprüfung
Die Gesamtarbeitszeit beträgt 10 Minuten. Der Hund muss den Bau zügig annehmen
und innerhalb von fünf Minuten den Fuchs im Endkessel finden.