Jagdrecht
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.02.2019, Az. 20 K 8077/17
Sachverhalt:
Der Kläger ist Jäger und Inhaber der am 02.08.2004 ausgestellten Waffenbesitzkarte,
auf der 3 Langwaffen eingetragen sind, sowie einer am 22.01.1997 ausgestellten
Waffenbesitzkarte, auf der 6 Langwaffen und eine Pistole eingetragen sind.
Im Februar 2017 fand im Wohnhaus des Klägers ein Einbruchsdiebstahl statt, während
sich der Kläger und seine Ehefrau in Urlaub befanden. Der Einbruch wurde
am Morgen des 27.02.2017 von der Haushälterin entdeckt. U.a. wurden zwei
Langwaffen des Klägers (eine Repetierbüchse Blaser, R 93, Kal. 9,3x62, und eine
halbautomatische Büchse Savage, A 17, Kal. 17HMR) gestohlen, die sich in einem
Waffenschrank im Keller des Wohnhauses befanden, den die Täter mit einem dazugehörigen
Schlüssel geöffnet hatten. Den Schlüssel hatten sie in einer im Kleiderschrank
des Schlafzimmers befindlichen Geldkassette aufgefunden, die sie in der
Garage unter Verwendung von Werkzeugen gewaltsam geöffnet hatten.
Mit einem auf den 02.03.2017 datierten Anhörungsschreiben teilte die Behörde
dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen
Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit zu widerrufen. Der Kläger sei gemäß
§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 b WaffG wegen der ungenügenden Aufbewahrung seiner Waffen
unzuverlässig, denn es sei davon auszugehen, dass der im Keller befindliche Tresor
mit dem in der Geldkassette aufgefundenen Schlüssel problemlos geöffnet worden
sei und auf diese Weise die beiden Waffen entnommen werden konnten. Mit Bescheid
vom 05.05.2017 widerrief die Behörde wegen Fehlens der erforderlichen
Zuverlässigkeit die dem Kläger erteilten beiden waffenrechtlichen Erlaubnisse und
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Foto: Karsten Ostwald
Zur Verletzung von Aufbewahrungspflichten