Jagdrecht
nicht in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aufbewahrt
habe, vemochte das Gericht dem im Rahmen der hier zu treffenden Prognose nicht
zu folgen.
Eine solche Art der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht durch eine entsprechende
Norm vorgeschrieben, insbesondere nicht in § 36 Abs. 2 WaffG (wonach
für die Aufbewahrung von bis zu zehn Langwaffen zumindest die Aufbewahrung
in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm
mit gleichem Schutzniveau erforderlich ist) oder in §§ 13, 14 AWaffV. Der dort vorgeschriebene
hohe Sicherheitsstandart einer Unterbringung von Waffen und Munition
in verschlossenen Waffenschränken und der hierdurch beabsichtigte Schutz
vor missbräuchlicher Verwendung von diesen Gegenständen durch Unbefugte ist
vorliegend auch nicht durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels im Ergebnis
aufgehoben worden. Der Schlüssel lag nicht etwa offen in dem Wohnhaus,
vgl. hierzu (das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG bejahend:
VG Aachen, Beschluss vom 17.03.2016 – 6 L 140/16) oder jedenfalls ohne
nennenswertes Hindernis griffbereit in der Nähe des Waffenschrankes oder auch an
anderer Stelle in dem Einfamilienhaus, vgl. hierzu (das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG im Ergebnis verneinend: VG Dresden, Beschluss
vom 07.04.2010 – 4 L 621/09), sondern in einer verschlossenen Geldkassette, die
sich wiederum in einem Schrank im Schlafzimmer befand. Zwar hat die Behörde
in Bezug auf diese Geldkassette zutreffend vorgetragen, dass der Kläger deren konkrete
Sicherheitsstufe nicht nachgewiesen habe, andererseits hat der Kläger Fotos
von dem – von den den Einbruchsdiebstahl aufnehmenden Beamten am 27.02.2017
nicht aufgefundenen - Behältnis vorgelegt, aus denen zumindest ersichtlich ist, dass
es sich um ein sehr stabiles Objekt handelt, dass von den Tätern nur mit hoher
Gewaltanwendung unter Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden konnte
(nachdem die Geldkassette offensichtlich zunächst zum Zwecke des Aufbruchs in
die Garage des Klägers verbracht worden war).
Unter diesen Umständen kann ein von Fahrlässigkeit geprägtes Verhalten des
Klägers in Bezug auf die Aufbewahrung seiner Waffen und Munition nicht angenommen
werden, so dass für eine negative Prognose wegen Nichteinhaltung der
erforderlichen Sorgfalt seitens des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen.
Dass zwei Langwaffen in die Hände von Unbefugten, vorliegend sogar von
Straftätern, gelangen konnten, ist letztlich vor allem auch darauf zurückzuführen,
dass die Täter mit hoher krimineller Energie und unter Ausnutzung der Urlaubsabwesenheit
des Klägers und seiner Ehefrau vorgegangenen sind.
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