Jagdrecht
forderte den Kläger auf, die Waffenbesitzkarten unverzüglich abzugeben. Ferner
ordnete er an, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen (abgesehen von
den beiden gestohlenen Langwaffen) innerhalb eines Monats nach Rechts- bzw.
Bestandskraft des Bescheides an Berechtigte im Sinne des Waffengesetzes zu überlassen
oder die Waffen dauerhaft durch einen Büchsenmacher unbrauchbar machen
zu lassen.
Urteilsbegründung:
Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers
wegen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1
Nr. 2 Nr. b WaffG sind in Anbetracht der sich vorliegend bietenden Umstände nicht
gegeben.
Es liegen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG keine Tatsachen vor, die die Annahme
rechtfertigen, dass der Kläger Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren
wird.
Dabei ist allerdings vorab festzuhalten, dass für eine entsprechende Prognose der
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit keine umfassende Zukunftsprognose erforderlich
ist. Vielmehr genügt es, wenn sich bei verständiger Würdigung des Sachverhalts
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des
Betroffenen mit Waffen oder Munition ergibt. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit
des Waffenbesitzes muss in diesem Bereich bei Prognoseentscheidungen
kein Restrisiko hingenommen werden. Vielmehr ist es Schutzzweck des Waffengesetzes,
das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering
zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen
darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht
ordnungsgemäß umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung
und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer
besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen
genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen
Umgangs mit Waffen verbleibt, so etwa OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2008
- 20 B 446/08 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.1994 – 1 B
215.93 und vom 12.10.1998 - 1 B 245.97.
Dies kann vorliegend indes nicht angenommen werden. Soweit die Behörde den
Vorwurf der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit darauf stützt, dass der Kläger
seinen (Ersatz-)Schlüssel für den von den Einbrechern geöffneten Waffenschrank
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