Waffenrecht
Alkohol und Schussabgabe können Widerruf von Waffenbesitzkarte
Leitsatz: Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG
geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein
kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung
Dritter führen können.
Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger mit seinem Pkw von seinem Haus aus zu einem
nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zwei Gläser Rotwein und ein Schnaps-Glas
Wodka getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem
Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest
vor Ort ergab einen Wert von 0, 47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein später
auf der Polizeiwache durchgeführter „gerichtsverwertbarer“ Alkoholtest einen Wert von
0,39 mg/l. Danach wurde ihm die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen.
Nach den Feststellungen des Gerichts mangelt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit.
Bei der konsumierten Alkoholmenge waren Ausfallerscheinungen nicht hinreichend sicher
auszuschließen. Sie war vielmehr geeignet, seine Reaktionsgeschwindigkeit sowie
seine Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken.
Der Umstand, dass der Kläger trotz dieses Risikos die Schusswaffe gebraucht hat, rechtfertigt
die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig
und sachgemäß umgehen wird. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit
jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen,
die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition
jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dieses Vertrauen verdient
nicht, wer in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten
können, eine Schusswaffe gebraucht hat. In diesem Verhalten liegt ein schwerwiegender
Verstoß gegen das Gebot vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen, der auf
eine grundlegende persönliche Fehleinstellung schließen lässt. Es handelt sich nicht um
eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch
toleriert werden könnte.
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rechtfertigen
BVerwG, Urteil vom 22. 10. 2014,
Az. 6 C 30.13;