Wie wird man Verbandsrichter?
ab und schickt dies zusammen mit dem RA-Bericht an den Obmann f. d. Richterwesen.
Ein kommentiertes Exemplar ohne Beurteilungsbogen schickt der Richterobmann
an den RA zurück (frankierte Umschläge sind vom RA zu stellen).
Fortbildungen
Der RA muss nach der Registrierung/Ernennung an mind. 2 Richterfortbildungen,
die seinen Fachgruppen entsprechen, teilnehmen und sich auf dem RAAusweis
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bestätigen lassen.
Sachkundenachweis
Nach abgeschlossener RA-Tätigkeit beantragt der Obmann f. d. Richterwesen
die Ernennung zum VR beim JGHV (01.06. bzw. 01.12.). Wird der RA zum
Sachkundenachweis zugelassen, wird dies im „Der Jagdgebrauchshund“ Heft
02 bzw. 08 sowie die Termine und Prüfungsorte f. d. Sachkundenachweis veröffentlicht.
Die Kandidaten melden sich bis zum 1. Arbeitstag des Folgemonats
der Veröffentlichung auf Formblatt 57 mit gleichzeitiger Überweisung von 50
Euro Prüfungsgebühr bei der Geschäftsstelle des JGHV an.
Die Ernennung zum VR ist erst wirksam, wenn innerhalb von 4 Wochen nach
Veröffentlichung im „Der Jagdgebrauchshund“ kein Widerspruch eingelegt wird.
Danach wird der neu ernannte VR in die Richterliste des JGHV aufgenommen
und erhält den VR-Ausweis. Die jeweils aktuellen Fassungen der Formblätter,
der Richterordnung JGHV und die Rahmenrichtlinien sind auf der Homepage
des JGHV nachzulesen. Als Verbandsrichter ist man verpflichtet, alle vier Jahre
eine Richterschulung zu absolvieren oder innerhalb dieser Zeit einen Teckel
vollständig auszubilden. Um das Engagement zur Tätigkeit als VR zu honorieren
und einen Teil der entstehenden Aufwendungen zu erstatten, hat die MV 2019
beschlossen, den Richteranwärtern nach Ernennung zum VR/ZR eine Kostenerstattung
in Höhe von 200€ zu gewähren.
Christa Gutsmann
(Obfrau f. d. Richterwesen)