Wie wird man Verbandsrichter?
Es ist uns ein dringendes Bedürfnis, aktive Mitglieder für die Mitarbeit im Verein
zu gewinnen. Dabei ist uns die richterliche Nachwuchsförderung ein besonderes
Anliegen. Oftmals stellt sich jedoch die Frage, was einen erwartet, wenn
man mit dem Gedanken spielt, sich zum Verbandsrichter ausbilden zu lassen.
Die folgenden Ausführungen sollen eine Übersicht geben, wie der Weg zum
Verbandsrichter ist. Jedem Richteranwärter wird zur Unterstützung ein erfahrener
Verbandsrichter zur Seite gestellt, denn nur eine profunde Ausbildung
garantiert das spätere qualitätssichernde Richten. Darüber hinaus gibt es auf
den Internetseiten der einzelnen Bundesländer, aber auch auf unserer VJT-Seite
viele nützliche Materialien für die Ausbildung.
1. Voraussetzungen, um VR zu werden:
• mind. 3 Jahre Mitglied im VJT
• mind. 36 Monate im Besitz eines gültigen, gelösten Jagdscheines (einschl.
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Jugendjagdschein)
• innerhalb der letzten 48 Monate mind. einen selbst ausgebildeten Teckel
auf je einer AP, EP, GP selbst erfolgreich geführt (ein bereits von einem
anderen Führer auf einer Prüfung erfolgreich geführter Teckel gilt nicht als
selbst ausgebildet!)
• Bezieher des Verbandsorgans des JGHV „Der Jagdgebrauchshund“
• innerhalb der letzten 3 Jahre an einem Seminar „Einführung in das Prüfungs,
Richter- und Jagdgebrauchshundewesen“ gemäß der vom JGHV
vorgegebenen Richtlinien teilgenommen haben. Teilnahmebestätigung auf
Formblatt 62 (Termine werden im „Der Jagdgebrauchshund“ und auf der
Homepage des JGHV veröffentlicht).
Die jeweilige Landesarbeitsgruppe schlägt schriftlich per Mail das Mitglied unter
Angabe der Adresse und einer Emailadresse für die Registrierung als VR-Anwärter
und den Betreuungsrichter beim Obmann für das Richterwesen im VJT vor.
Anschließend muss noch die Genehmigung des VJT-Vorstand erfolgen. Danach
füllt der zukünftige VR-Anwärter das Formblatt 51 des JGHV in der jeweils gültigen
Fassung aus und schickt dieses mit allen unter 1. genannten Nachweise an
den Obmann f. d. Richterwesen im VJT, der dann alle geforderten Unterlagen
zwecks Registrierung an den JGHV schickt.
Der VR-Anwärter-Ausweis wird über den Obmann f. d. Richterwesen im VJT an
den zukünftigen Anwärter verschickt. Eine Tätigkeit als RA vor wirksamer Registrierung
durch die Geschäftsstelle des JGHV wird nicht anerkannt.