Page 26 - Jagd-Teckel IV-2023
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Waffenrecht - aktuell

          Nach den Feststellungen des Gerichts entsprach der auf dem Waffenschrank befindliche
          kleine Tresor als Schlüsselaufbewahrungsbehältnis weder dem Sicherheitsniveau des
          Waffenschrankes noch demjenigen der in § 36 Abs. 2 WaffG 2009 i. V. m. § 36 Abs. 4
          WaffG angesprochenen Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand 1997).

          Konkretere gesetzliche Vorgaben dazu, wie mit einem solchen Schlüssel zu verfahren
          und wie dieser insbesondere aufzubewahren ist, fehlen jedoch. Es ist indes lebensfremd
          zu erwarten, dass der Waffen- und Munitionsbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über
          die  Schlüssel  zum  Waffen-  oder  Munitionsbehältnis  einschließlich  etwaiger  Zweit-
          schlüssel wird ausüben können. Lassen die gesetzlichen Regelungen gleichwohl zumin-
          dest konkretere und klarere Vorgaben zum weiteren Umgang mit einem Schlüssel zum
          Waffen- oder Munitionsbehältnis vermissen, musste es sich dem Kläger als juristischem
          Laien nicht ohne weiteres aufdrängen, dass die Aufbewahrung des Schlüssels den glei-
          chen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in
          dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst.

          Dem Kläger ist sein Verhalten ausnahmsweise nicht als schwerwiegende Nachlässig-
          keit vorzuwerfen, seine Schlüssel zum Waffenschrank in einem Behältnis aufbewahrt
          zu haben, das zwar gegen unbefugte Öffnung besonders gesichert war, jedoch keinen
          zertifizierten Sicherheitsstandard aufwies und hinter dem Sicherheitsniveau des Waf-
          fenschranks zurückblieb, weil das Gesetz diesbezüglich nicht eindeutig ist.

          Ausgehend davon handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Verstoß gegen die
          gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition um kei-
          nen gröblichen Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Zwar wiegt der Verstoß
          gegen solche sicherheitsrelevanten Bestimmungen objektiv schwer. Wie ausgeführt, ist
          der fragliche Verstoß dem Kläger jedoch in subjektiver Hinsicht ausnahmsweise nicht
          als besonders schwerwiegend vorzuwerfen. In subjektiver Hinsicht kann ihm daher der
          fragliche Gesetzesverstoß in diesem konkreten Einzelfall auch nicht - wie für die Ver-
          wirklichung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erforderlich - als grobe Pflichtverletzung im
          dargestellten Sinne angelastet werden.


          Hinweis der Redaktion: Es gilt daher abzuwarten, wie sich der Gesetzgeber positi-
          onieren wird und wie die Behörden, die weiterhin zur Waffenkontrolle verpflichtet
          sind, auf das Urteil reagieren. Wer sich bereits jetzt Probleme ersparen will, kauft
          einen Tresor mit Zahlencode oder ein Schlüsselaufbewahrungsbehältnis mit dem Si-
          cherheitsstandard des Waffenschranks.






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