Page 23 - Jagd-Teckel IV-2023
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Waffenrecht - aktuell

          Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen folgendes aus: Der Kläger besitze
          nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, weil der anlässlich des Einbruchs festgestellte
          Sachverhalt die Annahme rechtfertige, er werde mit Waffen oder Munition nicht vor-
          sichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren.
          Zwar habe der Kläger die Waffen in einem den Anforderungen entsprechenden Waffen-
          schrank aufbewahrt und dies auch den Behörden nachgewiesen, ausschlaggebend sei
          jedoch, dass die Sicherheitsvorkehrungen zur Aufbewahrung der Tresorschlüssel nicht
          hinreichend verlässlich gewesen seien, um zu verhindern, dass Schusswaffen in die
          Hände von Unbefugten gelangten.

          Das OVG NRWhatte nun festgestellt, dass der zugestellte Bescheid der Behörde rechts-
          widrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

          Nach dem Waffengesetz ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
          eingetreten sind, die zur Versagung hätte führen müssen. Diese Voraussetzungen für den
          Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers lagen im für die Beurteilung
          der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses nicht vor.

          Als Versagungsgrund ist vorliegend ernsthaft allein in Betracht zu ziehen, dass der Klä-
          ger nicht mehr über die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderli-
          che Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) verfügte. Das war indes nicht der Fall, weil
          keiner der in § 5 WaffG genannten Gründe für ein Fehlen der Zuverlässigkeit gegeben
          war. Der Kläger war im Zeitpunkt des verfügten Erlaubniswiderrufs nicht gemäß § 5
          Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig. Nach dieser Vorschrift besitzen Perso-
          nen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
          fertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen
          oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

          Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG
          erforderliche  Prognose  ist  anhand  einer  umfassenden  Einbeziehung  und  Bewertung
          aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung
          bedeutsam sein können. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren.
          Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen
          hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen
          und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vielmehr ge-
          nügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende
          Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Al-
          lerdings führt ein nachgewiesener Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht
          unweigerlich zu einer negativen Prognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Das
          wäre mit dem prospektiven Charakter dieses Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar.

          Insgesamt ist entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein
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