Page 23 - Jagd-Teckel IV-2023
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Waffenrecht - aktuell
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen folgendes aus: Der Kläger besitze
nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, weil der anlässlich des Einbruchs festgestellte
Sachverhalt die Annahme rechtfertige, er werde mit Waffen oder Munition nicht vor-
sichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren.
Zwar habe der Kläger die Waffen in einem den Anforderungen entsprechenden Waffen-
schrank aufbewahrt und dies auch den Behörden nachgewiesen, ausschlaggebend sei
jedoch, dass die Sicherheitsvorkehrungen zur Aufbewahrung der Tresorschlüssel nicht
hinreichend verlässlich gewesen seien, um zu verhindern, dass Schusswaffen in die
Hände von Unbefugten gelangten.
Das OVG NRWhatte nun festgestellt, dass der zugestellte Bescheid der Behörde rechts-
widrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Nach dem Waffengesetz ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
eingetreten sind, die zur Versagung hätte führen müssen. Diese Voraussetzungen für den
Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers lagen im für die Beurteilung
der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses nicht vor.
Als Versagungsgrund ist vorliegend ernsthaft allein in Betracht zu ziehen, dass der Klä-
ger nicht mehr über die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderli-
che Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) verfügte. Das war indes nicht der Fall, weil
keiner der in § 5 WaffG genannten Gründe für ein Fehlen der Zuverlässigkeit gegeben
war. Der Kläger war im Zeitpunkt des verfügten Erlaubniswiderrufs nicht gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig. Nach dieser Vorschrift besitzen Perso-
nen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen
oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG
erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung
aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung
bedeutsam sein können. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren.
Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen
hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen
und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vielmehr ge-
nügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende
Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Al-
lerdings führt ein nachgewiesener Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht
unweigerlich zu einer negativen Prognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Das
wäre mit dem prospektiven Charakter dieses Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar.
Insgesamt ist entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein
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