Page 24 - Jagd-Teckel IV-2023
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Waffenrecht - aktuell

          plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante
          Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.

          Der Kläger hat objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Auf-
          bewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er während seiner urlaubsbe-
          dingten Abwesenheit in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 4. November 2018 zwar
          seine Waffen und Munition in einem den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewah-
          rung dieser erlaubnispflichtigen Waffen und Munition gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG,
          § 13 Abs. 1 bis 3 AWaffV in der bis zum 18. September 2020 geltenden und hier maß-
          geblichen Fassung (AWaffV a. F.) entsprechenden Waffenschrank, jedoch die Schlüssel
          zu diesem Schrank und dessen Innenfach in einem auf dem Waffenschrank befindlichen
          Tresor aufbewahrt hat, der nicht den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an
          die Aufbewahrung der hier in Rede stehenden Waffen und Munition genügte.

          Waffen und Munition sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2b Alt. 3 WaffG nur dann sorg-
          fältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind. Nach § 36 Abs.
          1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen
          zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie
          unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum si-
          cheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer
          Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforder-
          lich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnah-
          me durch unbefugte Dritte zu verhindern. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen
          werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt
          wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.

          Bereits seinem Wortlaut nach gibt § 36 Abs. 1 WaffG als Maßstab für die zu treffenden
          Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen und eine Ansichnahme von Waffen und
          Munition durch unberechtigte Dritte die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme
          und des betreffenden Verhaltens vor. In Anknüpfung daran und unter weiterer Berück-
          sichtigung  der  nicht  zuletzt  verfassungsrechtlich  gebotenen  Verhältnismäßigkeit  der
          dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten
          sind nach dieser Vorschrift solche Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforder-
          lich sind, um das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnah-
          me durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Außerdem müssen die Vorkehrungen im
          angemessenen Verhältnis zum vorgenannten Zweck stehen, d. h. die entsprechende Be-
          lastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers muss diesem mit Rücksicht auf den damit
          verfolgten Zweck zumutbar sein.

          Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition
          in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV bestimmt bzw. zum hier maßgeblichen Zeit-
          punkt des Erlaubniswiderrufs in § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV a. F. bestimmt
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