Page 24 - Jagd-Teckel IV-2023
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Waffenrecht - aktuell
plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante
Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.
Der Kläger hat objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Auf-
bewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er während seiner urlaubsbe-
dingten Abwesenheit in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 4. November 2018 zwar
seine Waffen und Munition in einem den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewah-
rung dieser erlaubnispflichtigen Waffen und Munition gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG,
§ 13 Abs. 1 bis 3 AWaffV in der bis zum 18. September 2020 geltenden und hier maß-
geblichen Fassung (AWaffV a. F.) entsprechenden Waffenschrank, jedoch die Schlüssel
zu diesem Schrank und dessen Innenfach in einem auf dem Waffenschrank befindlichen
Tresor aufbewahrt hat, der nicht den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an
die Aufbewahrung der hier in Rede stehenden Waffen und Munition genügte.
Waffen und Munition sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2b Alt. 3 WaffG nur dann sorg-
fältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind. Nach § 36 Abs.
1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie
unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum si-
cheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer
Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforder-
lich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnah-
me durch unbefugte Dritte zu verhindern. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen
werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt
wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.
Bereits seinem Wortlaut nach gibt § 36 Abs. 1 WaffG als Maßstab für die zu treffenden
Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen und eine Ansichnahme von Waffen und
Munition durch unberechtigte Dritte die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme
und des betreffenden Verhaltens vor. In Anknüpfung daran und unter weiterer Berück-
sichtigung der nicht zuletzt verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der
dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten
sind nach dieser Vorschrift solche Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforder-
lich sind, um das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnah-
me durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Außerdem müssen die Vorkehrungen im
angemessenen Verhältnis zum vorgenannten Zweck stehen, d. h. die entsprechende Be-
lastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers muss diesem mit Rücksicht auf den damit
verfolgten Zweck zumutbar sein.
Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition
in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV bestimmt bzw. zum hier maßgeblichen Zeit-
punkt des Erlaubniswiderrufs in § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV a. F. bestimmt
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