Page 22 - Jagd-Teckel IV-2023
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Waffenrecht - aktuell


                                                   OVG NRW, Urteil vom vom
                                                   30.08.2023 - 20 A 2384/20
















          Der Kläger hatte insgesamt acht Langwaffen und zwei Kurzwaffen in seiner WBK ein-
          getragen. Seine Waffen bewahrte der Kläger in seinem Wohnhaus in einem Waffen-
          schrank der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 auf, der mittels eines Schlüssels zu
          verschließen war. Die Kurzwaffen bewahrte der Kläger innerhalb dieses Schranks in
          einem gesonderten, ebenfalls mit einem Schlüssel verschließbaren Fach auf. Die zum
          Waffenschrank zugehörigen Schlüssel lagerte der Kläger in einem auf dem Waffen-
          schrank aufgeklebten, etwa 30 cm x 40 cm x 35 cm großen und etwa 40 kg schweren
          Tresor aus dick- und doppelwandigem Stahl, der über ein Zahlenschloss verfügte und
          nicht zertifiziert war.

          Während einer Urlaubsabwesenheit vom 28. Oktober bis zum 4. November 2018 wur-
          de in das Haus des Klägers eingebrochen. Die Einbrecher öffneten den Waffenschrank
          und entwendeten daraus zwei Kurzwaffen, zwei Waffenmagazine, mehrere Packungen
          Munition und zudem den auf dem Waffenschrank geklebten kleinen Tresor mit Zah-
          lenschoss. Es wurden keine Spuren einer gewaltsamen Öffnung des Waffenschranks
          festgestellt.

          Noch im November 2018 erwarb der Kläger einen neuen zur Aufbewahrung von Waf-
          fen genügenden Waffenschank mit dem Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143 11, der
          mittels Zahlenkombination zu verschließen ist.

          Mit am 12. März 2019 zugestellten Bescheid widerrief die Behörde die waffenrecht-
          lichen Erlaubnisse des Klägers und ordnete an, dass der Kläger die waffenrechtlichen
          Erlaubnisse auszuhändigen sowie die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schuss-
          waffen und die eventuell im Besitz des Klägers befindliche Munition bis spätestens
          vier Wochen nach Zustellung an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar zu
          machen.


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