Page 25 - Jagd-Teckel IV-2023
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Waffenrecht - aktuell

          gewesen. In diesen Vorschriften waren und sind insbesondere Vorgaben zur Aufbewah-
          rung von Waffen und Munition in Behältnissen und erforderliche Sicherheitsstandards
          der Behältnisse geregelt. Darin waren und sind indes keine Bestimmungen getroffen,
          die es ausschließen, dass ein solches Behältnis mittels eines Schlüssels zu verschließen
          ist. Da es ebenso wenig konkretere gesetzliche Vorschriften dazu gibt, wie der Besitzer
          von Waffen oder Munition gegebenenfalls mit dem Schlüssel für das Behältnis, in dem
          er Waffen oder Munition aufbewahrt, zu verfahren hat, bestimmen sich die Vorkehrun-
          gen, die er insofern zu treffen hat, im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach
          § 36 Abs. 1 WaffG unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit § 36 Abs. 2 bis 6
          WaffG i. V. m. § 13 AWaffV a. F.

          Es versteht sich mit Blick auf die in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
          2 Nr. 2 AWaffV a. F. geregelte Verpflichtung zur Aufbewahrung von erlaubnispflichti-
          gen Schusswaffen in Behältnissen, die bestimmten Sicherungsanforderungen genügen
          müssen, von selbst, dass der Waffenbesitzer bei einer solchermaßen erforderlichen Auf-
          bewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nach § 36 Abs. 1 WaffG nicht nur
          verpflichtet ist, das Behältnis, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, sobald es
          nicht mehr unter seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit steht, verschlossen zu halten,
          sondern dass er die zugehörigen Schlüssel auch zu keinem Zeitpunkt für unbefugte
          Dritte zugänglich aufbewahren darf. Vielmehr müssen die Schlüssel zu derartigen Be-
          hältnissen ebenfalls gesichert aufbewahrt werden und eine solche Sicherung - sei es
          durch Mitsichführen, Verschluss oder andere Maßnahmen - muss hinreichend verläss-
          lich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen.

          Daraus ergibt sich indes zugleich, dass es auch für einen Schlüssel zum Waffen- oder
          Munitionsbehältnis entsprechender Sicherungsmaßnahmen bedarf, wenn und solange
          der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über diesen Schlüssel nicht
          ausübt, sondern diesen anderweitig verwahrt. Anderes liefe dem Sinn und Zweck der
          gesetzlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Behältnisse, in denen Waffen
          und Munition aufbewahrt werden, zuwider.

          Nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  ist  es  nicht  ausgeschlossen, Waffen  und/oder
          Munition in einem den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards genügenden Behältnis
          aufzubewahren,  das  mit  einem  Schlüssel  verschlossen  wird.  In  diesem  Fall  ist  der
          Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seiner-
          seits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehen-
          den erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht. Eine etwaige Belastung mit
          den Kosten für die Anschaffung eines weiteren Behältnisses, das dem Sicherheitsniveau
          für die Aufbewahrung der Waffen und Munition entspricht, muss von den Waffen- oder
          Munitionsbesitzer zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waf-
          fen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen, hingenommen werden.

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