Jagd- und Waffenrecht
Baugenehmigung einer jagdlichen Einrichtung
VG München · Urteil vom 14. Februar 2008 · Az. M 11 K 07.2976
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Foto: Karsten Ostwald
Im August 2004 erteilte das Landratsamt mit Zustimmung der Jagdbehörde
einer Privatwaldgemeinschaft - ohne Beteiligung der Grundstücksnachbarn - die
Baugenehmigung zur Errichtung eines Futterstadels mit Fahrsilo. Daraus resultierten
dann 13 Futterstände. Dagegen erhoben die Eigentümer des angrenzenden
Grundstücks Klage und begehrten eine Änderung der Baugenehmigung.
Sie trugen vor, dass das Gesamtvorhaben nicht genehmigungsfähig sei, da es
öffentliche Belange beeinträchtige (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Das in diesem
Zusammenhang zu beachtende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot
erfordere eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im Einzelfall und
sei vorliegend verletzt, weil auf den Grundstücken im unmittelbaren Umfeld der
Fütterungsanlage vermehrt Verbissschäden festgestellt worden seien.
In der Sache hatte die Klage allerdings keinen Erfolg, weil von einer Wildfütterung
selbst keine für die Kläger unzumutbaren Einwirkungen ausgehen würden.
Soweit die Kläger Einwirkungen auf Grund des Verhaltens des Wildes in
der näheren Umgebung der Wildfütterung befürchten, stehen ihnen zu deren
Abwehr die maßgeblichen Regelungen des Jagdrechts zur Verfügung (vgl. dazu
die Regelungen der §§ 21, 26, 27 BJagdG sowie z.B. BVerwGE 98, 118). Die
Wildfütterung erfolgte auf Grund der jagdrechtlichen Verpflichtung des Revierinhabers,
in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die
dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. Eine im vereinfachten
Genehmigungsverfahren erteilte streitgegenständliche Baugenehmigung trifft
grundsätzlich weder Aussagen zu jagdrechtlichen Anforderungen noch greift
sie ihnen vor.