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Jagdrecht - Ärger mit dem Jagdpachtvertrag


              teilweise übernommen hat. Die vertragliche Übernahme durch den Hauptpächter
              ist allerdings formunwirksam, sodass die Kläger keine Ersatzpflicht trifft.
          4.  Nach § 994 Abs. 1 BGB kann der Kläger daher für die auf die verpachteten Jagd-
              einrichtungen gemachten notwendigen Verwendungen von dem Beklagten Ersatz
              verlangen.  Notwendige  Verwendungen  sind  dabei  die  Aufwendungen,  die  zur
              Erhaltung  oder  zur  ordnungsgemäßen  Bewirtschaftung  des  zurückzugebenden
              Gegenstands erforderlich gewesen sind. Maßgeblich ist, ob im Hinblick auf den
              vorhandenen Zustand der Sache und deren Bewirtschaftung dem Beklagten Auf-
              wendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen. Die gewöhnli-
              chen Erhaltungskosten sind ihnen jedoch für die Zeit, für welche ihnen die Nutzun-
              gen verblieben, nicht zu ersetzen.

          2. Aufteilung des Reviers unter den Mitpächtern
          Soweit mehrere Jäger ein Jagdrevier pachten ist jeder Mitpächter grundsätzlich berech-
          tigt, den gesamten Jagdbezirk zu bejagen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2014 – 7
          U 38/14). Jedoch können die Pächter dieses Recht gesellschaftsvertraglich wirksam
          beschränken, wenn sie vereinbaren, den gepachteten Jagdbezirk unter sich aufzuteilen
          und jeweils einen Teil zur ausschließlichen Bejagung zuzuweisen (vgl. OLG Hamm,
          Urteil vom 09.03.2022 - 8 U 52/21). Mehrere Jagdpächter bilden dann untereinander in
          aller Regel eine so genannte BGB-Gesellschaft.

          Der zwischen den Mitpächter geschlossene Gesellschaftsvertrag bedarf allerdings nicht
          der Schriftform des Jagdpachtvertrag (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2002 – 6
          U 107/01). Gesellschaftsrechtlich ist eine solche Schriftform von §§ 705 ff. BGB nicht
          vorgeschrieben. Dem Schriftformerfordernis von § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG wird eine
          Warn-  und  Beweisfunktion  beigelegt.  Der  Gesellschaftsvertrag  unter  mehreren  Mit-
          pächtern ist zwar auf den Pachtvertrag bezogen und wird deswegen nach dem Willen
          der Parteien eine gewisse inhaltliche Anbindung daran haben (§§ 133, 157 BGB). Er
          bleibt jedoch rechtlich selbständig und kann auch ein anderes Schicksal haben als der
          Jagdpachtvertrag. Insofern gilt auch nicht das aus § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG abgeleitete
          Erfordernis, das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, eindeutig zu bezeichnen (dazu
          OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - 9 U 105/13).

                                                      zusammengestellt von Dr. B. Weinreich





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