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Jagdrecht - Ärger mit dem Jagdpachtvertrag

                                                   AG Brilon, Urteil vom 30.04.2021
                                                   - 8 C 184/20
                                                   OLG    Hamm,     Urteil   vom
                                                   09.03.2022 - 8 U 52/21
                                                   LG Celle, Urteil vom 19.10.2017 -
                                                   7 U 45/16














          1. Es ist nicht so, wie es aussieht...
          Mit Vertrag vom 08.01.2016 vereinbarten der Kläger und der Beklagte, dass der Kläger
          für die Dauer von sieben Jahren ab dem 01.04.2016 für den Teilbereich eines Jagreviers
          einen entgeltlichen Begehungsschein erhält. Weiter sollte der Kläger bestimmen, wer
          zwei weitere unentgeltliche Begehungsschein erhält. Im Gegenzug sollte der Kläger
          einen Betrag in Höhe von 21.000,00 € in sieben Raten zu je 3.000,00 € an den Beklagten
          zahlen, fällig am 01.04. eines Jahres. Der Kläger sollte die Jagd in dem Teilbereich in ei-
          gener Verantwortung waidgerecht ausüben. Er sollte berechtigt sein, sich das in seinem
          Revierteil erlegte Wild anzueignen und es zu verwerten, und zugleich den Jagdschutz in
          eigener Verantwortung ausüben. Ebenso sollte der Kläger sich an den in dem Jagdrevier
          entstehenden Wildschäden beteiligen. Eine Karte mit den eingetragenen Grenzverläu-
          fen des Jagdreviers war dem Vertrag nicht beigefügt. Weiter verpflichtete sich der Klä-
          ger, die vom Verpächter am 01.04.2016 übernommenen Reviereinrichtungen in Stand
          zu halten und bei Bedarf zu ersetzen. Die Einrichtungen sollten bei Beendigung des
          Vertrages gebrauchsfertig übergeben werden. Der Begehungsschein sollte von beiden
          Parteien aus dringendem Grund kündbar sein, wenn der andere Vertragspartner seine
          Pflichten wiederholt und trotz Abmahnung verletzt.

          Der Beklagte ließ am 16.09.2020 vier Ansitzeinrichtungen in dem Jagdrevier durch
          den Sachverständigen C begutachten. Dieser kam zu dem Schluss, dass der Zustand als
          ungepflegt zu bezeichnen sei. Ursächlich sei eine mangelhafte Pflege und Vernachläs-
          sigung der Beschichtung der Holzbauteile. Mit Schreiben vom 03.10.2020 erklärte der
          Beklagte gegenüber dem Kläger unter Verweis auf die Stellungnahme des Sachverstän-
          digen die fristlose Kündigung des Vertrags vom 08.01.2016 und den Widerruf der er-
          teilten Begehungsscheine. Gleichzeitig sprach er ein Jagdverbot in dem Jagdrevier aus.
          Der Kläger hielt die mit Schreiben vom 03.10.2020 erklärte Kündigung für unwirksam.
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