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Jagdrecht - Ärger mit dem Jagdpachtvertrag

          Er begehrt daher vor Gericht die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis zwischen den
          Parteien vom 08.01.2016 unverändert fortbesteht.

          Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Fortbestehen des Vertrages, denn das Vertrags-
          verhältnis der Parteien vom 08.01.2016 ist gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG formnichtig.
          Bei dem Vertragsverhältnis der Parteien vom 08.01.2016 handelt es sich um ein Unter-
          pachtverhältnis, welches dem Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG un-
          terliegt. Dieses ist nicht eingehalten, sodass der Vertrag gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG
          formnichtig ist.

          Ob ein Jagd(unter)pachtverhältnis vorliegt oder bloß Jagderlaubnisse gewährt werden,
          ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diese führt vorliegend dazu,
          dass in der vertraglichen Vereinbarung vom 08.01.2016 nicht die Erteilung eines entget-
          lichen Begehungsscheines, sondern ein Unterpachtverhältnis zu sehen ist. Der Kläger
          sollte im Rahmen der Vereinbarung umfassend zur Ausübung des Jagdrechts berechtigt
          sein. Umfasst war insbesondere die Berechtigung, sich alles in dem Revierteil erleg-
          tes Wild anzueignen und es zu verwerten. Als Gegenleistung sollte der Kläger jährlich
          3.000,00 € an den Beklagten zahlen, sich an Wildschäden beteiligen und bei Einfüh-
          rung einer Jagdsteuer auch diese im Verhältnis des Revierteils zu dem gesamten Revier
          tragen. Überdies fehlt auch die für einen Jagderlaubnisscheininhaber häufig typische
          Begrenzung der erlaubten Abschüsse (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 08.03.2013 - 3
          O 29/12). Diese Berechtigungen und Verpflichtungen entsprechen denen eines Jagd-
          pächters viel mehr als denen eines bloßen Jagderlaubnisscheininhabers. Der Vertrag ist
          daher als Unterpachtverhältnis einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1999 - III ZR
          168/98).

          Da  der  Vertrag  wie  ein  Unterpachtverhältnis  zu  behandeln  ist,  gilt  für  diesen  die
          Formvorschrift  des  §  11 Abs.  4  S.  1  BJagdG.  Danach  bedarf  der  Jagdpachtvertrag
          der Schriftform des § 126 BGB. Diese ist gewahrt, wenn der notwendige Inhalt des
          Rechtsgeschäftes schriftlich in einer Urkunde festgehalten ist, die von den Vertrags-
          parteien unterschrieben worden ist (LG Celle, Urteil vom 19.10.2017– 7 U 45/16). Zu
          dem notwendigen Inhalt eines Pachtvertrages gehören die vollständige Bezeichnung
          der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes, der Pachtzeit und der Höhe der Pacht. Im
          Hinblick auf die Warn- und Beweisfunktion des für den Jagdpachtvertrag geltenden
          Schriftformerfordernisses macht es die vollständige Bezeichnung des Jagdpachtgegen-
          standes erforderlich, dass das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird,
          dem Vertragswerk eindeutig und unmittelbar entnommen werden kann. Dies bedeu-
          tet, dass die Flächen, die Pachtgegenstand sind, in dem Vertrag selbst oder in einer
          entsprechenden Anlage, auf die in dem Vertrag verwiesen wird, so genau festgehal-
          ten werden, dass sich diese auch für einen Dritten ausmachen lassen (vgl. LG Celle,
          Urteil vom 19.10.2017 – 7 U 45/16). Dies kann neben einer textlichen Beschreibung
          der Reviergrenzen im Vertrag dadurch geschehen, dass die einzelnen Flurstücke, die
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