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Jagdrecht - Ärger mit dem Jagdpachtvertrag

          den Jagdpachtgegenstand ausmachen, in der Vertragsurkunde mit ihrer katastermäßi-
          gen Bezeichnung aufgenommen werden, oder dass in der Urkunde auf eine anliegende
          Liegenschaftskarte Bezug genommen wird, aus der die Umgrenzung des Pachtgegen-
          standes unzweifelhaft ersichtlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - 9
          U 105/13).

          Erfolgt die Bezeichnung des Pachtgegenstandes mit Hilfe einer Liegenschaftskarte, ist
          es entgegen der Auffassung des Klägers zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich,
          dass die Liegenschaftskarte mit der Vertragsurkunde zu einer einheitlichen Urkunde
          verbunden worden ist. Denn nach der sogen. Auflockerungsrechtsprechung ist eine kör-
          perliche Verbindung der aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde nebst Anlagen
          nicht notwendig; ausreichend ist, dass deren Zusammengehörigkeit kenntlich gemacht
          worden ist (vgl. LG Celle, Urteil vom 19.10.2017– 7 U 45/16). Dies gilt nicht nur
          allgemein für Miet- und Pachtverträge, sondern auch für Jagdpachtverträge (vgl. OLG
          Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2019 - 2 U 6/18; OLG Hamm, Beschluss vom
          31.01.2018 - 30 U 101/17). Diese Anforderungen erfüllt die Vereinbarung nicht, wenn
          es dem Vertrag an einer Karte fehlt, aus welcher sich die Lage und die Grenzen des
          Jagdreviers ergeben. Bei der Frage, ob bei einem Vertrag Formnichtigkeit vorliegt, han-
          delt es sich um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand (BGH, Urteil
          vom 16.07.2004 - V ZR 222/03). Die bloße Bezeichnung in der Vereinbarung („Teil-
          gebiet des Jagdreviers“) und der Umstand, dass die Parteien sich über Lage und Grö-
          ße des Jagdreviers einig waren, reichen weder zur hinreichenden Bestimmbarkeit des
          Jagdreviers noch zur Wahrung der Schriftform aus. Hieran ändert es auch nichts, dass
          die Parteien das Vertragsverhältnis über längere Zeit durchführten. Da der Vertrag vom
          08.01.2016 nichtig ist, besteht kein Anspruch auf weitere Jagdausübung.

          Mit dem Ergebnis werden die Parteien nicht gerechnet haben! Aber, dass beide Parteien
          von einem entgeltlichen Begehungsschein ausgegangen sind, schützt sie eben nicht da-
          vor, dass es rechtlich vielleicht ganz anders aussieht. Und nun?

          1.  Der Kläger hat nach § 812 I BGB die konkret erlangten Gegenstände bzw. den
              Pachtgegenstand  herauszugeben.  Der Anspruch  auf  Herausgabe  begründet  aber
              nicht die Pflicht der Kläger, Veränderungen, die der Pachtgegenstand zwischen-
              zeitlich erfahren hat, wieder zu beseitigen.
          2.  Da die Kläger bis zum Oktober 2020 unstreitig die Jagd ausgeübt haben, ist gem.
              §§ 812, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die Nutzung des Jagdreviers zu leisten, d.h.,
              er kann die bisher geleisteten Zahlungen nicht aufgrund der Nichtigkeit zurück
              verlangen.
          3.  Soweit der Kläger in dieser Zeit Wildschaden gezahlt hat, kann er diesen vom Be-
              klagten zurückverlangen. Nach § 29 Abs. 1 BJagdG hat grundsätzlich die Jagdge-
              nossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Den Jagdpächter
              trifft die Ersatzpflicht nur dann, wenn er den Ersatz des Wildschadens ganz oder
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