Waffenrecht
Schüsse auf Haustauben können Widerruf von Waffenbesitzkarten
Leitsatz: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass bei einem Waffenbesitzer,
der in einem Wohngebiet auf Tauben schießt, die Waffenbesitzkarte wegen
Unzuverlässigkeit widerrufen und der Jagdschein für ungültig erklärt werden darf.
Im voriegenden Fall wandte sich der Antragsteller gegen eine waffenrechtliche
Verfügung, mit der seine Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit widerrufen
wurden und sein Jagdschein für ungültig erklärt wurde. Seine waffenrechtliche
Unzuverlässigkeit ergebe sich daraus, dass er seit Jahren regelmäßig
mit einem Gewehr durch das Wohngebiet gehe und auf Tauben schieße. Der
Antragsteller, der bereits 2017 ein von ihm als Hausschwein gehaltenes Wildschwein
erschossen hatte, hielt die Verfügung für rechtswidrig, weil er die Tauben
lediglich von seiner Solaranlage habe vertreiben wollen, welche die Tauben
mit ihrem Kot verunreinigt hätten, was zu erheblichen Stromertragseinbußen
geführt habe. Er habe immer die Kugel aus der Patrone entfernt und die Hülse
somit quasi als Platzpatrone verwendet. Die Tauben seien weder verletzt noch
getötet, sondern lediglich vergrämt worden.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied, dass die Widerrufsentscheidung
rechtmäßig ist. Es sei nicht erlaubt, ein Gewehr - auch nur mit Platzpatronen
- ohne eine entsprechende Erlaubnis im Wohngebiet abzufeuern. Denn auch
bei einer derartigen Vorgehensweise bestehe beim Abfeuern im Wohngebiet
Lebensgefahr, da man damit rechnen müsse, dass der Schütze Patronen übersehen
habe, etwa die Patrone im Lauf, oder dass er beim Entfernen der Kugeln
unsorgfältig gearbeitet habe. Das Verhalten rechtfertige die Annahme, dass er
auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden
werde bzw. mit diesen Gegenständen unsachgemäß umgehen werde. Im
Übrigen habe die Jagd während der Schonzeiten zu ruhen.
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rechtfertigen
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss
vom 19.12.2019 - 10 K 6804/19 -