Page 26 - Jagd-Teckel I-2025
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Jagdrecht
einträchtigung geeignet, einen Abwehranspruch wegen eines Eingriffs in das Jagdaus-
übungsrecht zu begründen. Das Waldbetretungsrecht besteht grundsätzlich zum Zweck
der Erholung; es begründet insoweit eine soziale Bindung i.S. einer öffentlich-recht-
lichen Duldungspflicht und es umfasst jede einzelne Fläche des Waldes (vgl. Schuck,
BJagdG, 3. Aufl., § 1 Rn. 10 m.w.N.). Deshalb sind alle Störungen, die von einem
berechtigten Allgemeingebrauch hervorgerufen werden, wie beispielsweise das Wan-
dern oder Spazierengehen im Rahmen der geltenden Waldgesetze, auch grundsätzlich
keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts. Das Recht auf Betre-
ten des Waldes findet indessen dort seine Grenze, wo gegen Rechte der Eigentümer
und der Jagdausübungsberechtigten verstoßen wird und der „Erholungszweck“ zu einer
spürbaren Beeinträchtigung bzw. einer systematischen Störung der Jagdausübung führt.
Das ist hier der Fall, denn das Stangensammeln ohne Jagdausübungsberechtigung ist
grundsätzlich widerrechtlich und auch nicht durch das allgemeine Waldbetretungsrecht
gerechtfertigt. Die Personen, denen ein Stangensammlerschein erteilt wurde, sind zwar
zum Stangensammeln befugt, allerdings nur zu den im Schein ausgewiesenen Bedin-
gungen wie beispielsweise in den Grenzen eines bestimmten Waldgebiets und/oder nur
zu einer bestimmten Zeit.
Vorliegend besteht die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsge-
fahr. Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorg-
nis weiterer Störungen.
Es ist Sache des Beklagten, diese Vermutung zu entkräften, wobei an die Widerlegung
der Wiederholungsgefahr durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind. Sie
kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, d. h. durch eine uneinge-
schränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Über-
nahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung ausge-
räumt werden, weil regelmäßig nur dann keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit bestehen
(vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1995 - I ZR 212/93).
Hieran gemessen ist die Wiederholungsgefahr nicht bereits durch die vom Beklagten
an die Kläger gerichtete Erklärung ausgeräumt, in der es heißt „Unter den gegebenen
Voraussetzungen ist es mir verleidet bzw. nimmt es einen den Spaß euer Eigenjagd-
revier zu betreten. Ich werde in Zukunft dieses Revier nicht betreten, auch nicht zum
Spazierengehen“. Auch der Umstand, dass der Beklagte Polizeibeamter ist und um die
Rechtswidrigkeit des Sammelns von Abwurfstangen ohne Erlaubnis weiß, rechtfertigt
keine andere Wertung.
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