Page 25 - Jagd-Teckel I-2025
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Jagdrecht
auch in geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt werden
(vgl. (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05 -, juris m.w.N.). Demnach ist der-
jenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des §
823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt, dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB zur
Unterlassung verpflichtet. Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.
2 Satz 1 BGB begründet mithin - soweit Wiederholungsgefahr besteht - einen Unterlas-
sungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB.
Sowohl bei der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 17 BJagdG, als auch bei der des § 292
Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Schutz-
gesetz in diesem Sinne ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den
Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechts-
guts zu schützen; dass die Rechtsnorm daneben oder ggf. sogar in erster Linie das Inte-
resse der Allgemeinheit im Blick hat, steht dem nicht entgegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem be-
stimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf
sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Gemäß Abs. 5 umfasst das Recht zur
Aneignung von Wild auch die ausschließliche Befugnis, sich u.a. Abwurfstangen anzu-
eignen. Folglich ist das Jagdausübungsrecht ein absolut geschütztes Recht i.S.v. § 823
Abs. 1 BGB. Insbesondere im Fall der Jagdwilderei bestehen Ansprüche aus §§ 823
Abs. 2 BGB i.V.m. 292 StGB. Aus der Ausschließlichkeit des Jagdrechts ergibt sich
für dessen Inhaber ein Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen Dritte, die sein
Recht stören oder verletzen.
Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ist nicht nur auf die Unterlassung der
konkreten Handlungsweise gerichtet - hier des Stangensammelns, sondern er umfasst
auch Beeinträchtigungsformen, die den Kern der Störung inhaltsgleich wiederholen.
Geschuldet wird nicht nur eine künftige Untätigkeit, sondern ein Verhalten, das den
Nichteintritt der künftigen Beeinträchtigung bewirkt. In der Rechtsprechung ist insoweit
anerkannt, dass im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes und zur Vermeidung
unnötiger Streitverlagerungen in die Vollstreckungsinstanz auch gewisse Verallgemei-
nerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlung hinaus vorge-
nommen werden dürfen, sofern auch in der erweiterten Form das Charakteristische der
konkreten Verletzungsform aus der begangenen Handlung zum Ausdruck kommt (vgl.
BGH, Urteil vom 16. Februar 1989 - I ZR 76/87).
Das grundsätzliche Waldbetretungsrecht für jedermann steht dem Verbot, sich im Ei-
genjagdrevier außerhalb der Wege aufzuhalten, nicht entgegen. Zwar ist nicht jede Be-
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