Page 20 - Jagd-Teckel IV-2024
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Jagdrecht
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 22.12.2020, Az. 7 B 11/20
Einem Jäger (nennen wir ihn hier mal Max Mustermann) wurde im November 2020
mit sofortiger Wirkung der Jagdschein entzogen. Er hatte als Jagdleiter einer revierü-
bergreifenden Ansitzdrückjagd nicht dafür gesorgt, dass für eventuell anstehende Nach-
suchen brauchbare Jagdhunde zur Verfügung standen. Auch nach der Beendigung der
Jagd hatte er es unterlassen, brauchbare Jagdhunde zumindest für den Folgetag zu orga-
nisieren und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem
Schwarzwild vereitelt, wodurch er der gesetzlichen Verpflichtung zuwider gehandelt
hat, nach der, um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden
zu bewahren, dieses unverzüglich zu erlegen ist. Während der Jagd standen nur ein im
Sinne des § 27 LJagdG (SH) unbrauchbarer Labrador des Jagdausübungsberechtigten
und Gastgebers, ein unbrauchbarer Jack Russel Terrier und ein für die Nachsuche auf
Schalenwild nicht verwendbarer und damit unbrauchbarer Kleiner Münsterländerrüde
zur Verfügung. Dies stellt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 LJagdG
(SH) dar, der regelt, dass bei einer Drückjagd für den jeweiligen Zweck brauchbare
Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden sind, sodass eine fach-
gerechte Nachsuche i. S. von § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LJagdG (SH) von vornherein
nicht möglich war.
Dieser Verstoß war auch gröblich, da nach den Feststellungen der Behörde ein getrof-
fenes Tier aufgrund der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden
werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst einige Tage später gefunden und
von ihren Qualen erlöst werden konnte und weil vor diesem Hintergrund die Gesell-
schaftsjagd ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt
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