Page 22 - Jagd-Teckel IV-2024
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Jagdrecht

          Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1c WaffG zu werten ist, da es sich Max Mus-
          termann als verantwortlichem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd am Jagdtag spätestens
          gegen 17.00 Uhr (nach Beendigung der Drückjagd) geradezu hätte aufdrängen müssen,
          dass er unverzüglich ein Nachsuchengespann zumindest für den Folgetag hätte organi-
          sieren müssen. Diese Verpflichtung beruht zwar „nur“ auf jagdrechtlichen Grundsätzen,
          rechtfertigt aber gleichwohl auch die Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuver-
          lässigkeit, weil Max Mustermann die Nutzung von Waffen durch das Krankschießen
          und die nicht zeitnah fachgerechte Nachsuche, also der jagdrechtlich nicht sachgerechte
          Umgang mit der Waffe, als verantwortlicher Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd zuzu-
          rechnen ist.

          Des Weiteren liegt in diesem Fall auch ein wiederholter Verstoß gegen diese Verpflich-
          tungen des Bundjagdgesetzes vor, da Max Mustermann selbst einräumte, sowohl vor als
          auch nach dem hier streitigen Vorfall seine Kleine Münsterländerhündin für schwierige
          Nachsuchen, insbesondere auf Schalenwild, einzusetzen, obwohl eine Brauchbarkeit
          für diese Jagdart nicht vorlag.

          Hinweis: Dieses Urteil zeigt noch einmal eindringlich, welche Konsequenzen es ha-
          ben kann, wenn man zur Jagd nicht die zur Jagdart entsprechend brauchbaren Hun-
          de einsetzt oder zur Verfügung hat. Jedem sei daher zu raten, sich mit den landesge-
          setzlichen Brauchbarkeitsbestimmungen vertraut zu machen. Dies gilt nicht nur für
          Gemeinschaftsjagden, sondern auch für Einzelansitze - sowohl als Pächter als auch
          für Begehungsscheininhaber.

          Ein Jagdhund  ist nur  brauchbar, wenn  er eine Brauchbarkeitsprüfung  oder eine
          gleichgestellte Prüfung bestanden hat und diese im Sinne der Brauchbarkeitsver-
          ordnung des jeweiligen Landes anerkannt wurde. Es kommt demnach nicht darauf
          an, ob der Hund andere nicht gleichgestellte Prüfungen absolviert hat, hervorragend
          und erfolgreich ausgebildet wurde, sich im ständigen Einsatz befindet oder ein hohes
          Ausbildungs- und Trainingsniveau hat. Es zählt allein die Anerkennung als für die
          entsprechende Jagdart brauchbarer Hund! Die meisten Bundesländer geben dafür
          Brauchbarkeitspässe aus, auf denen vermerkt ist, für welche Jagdart der Hund ein-
          gesetzt werden darf. Und dies gilt nur für das ausstellende Bundesland. Sofern man
          daher in anderen Bundesländern jagen und den Hund einsetzen will, muss man die
          abgelegten Prüfungen auch dort anerkennen lassen. Setzen sie sich daher rechtzeitig
          mit der ausstellenden Behörde in Verbindung.

          Soweit  ein  nicht  brauchbarer  Hund  zum  Einsatz  kommt,  haftet  bei  einer  Gesell-
          schaftsjagd  nicht  nur  der  Hundeführer  des  nicht  brauchbaren  Hundes,  sondern
          auch der Jagdleiter - im schlimmsten Fall mit seinem Jagdschein!



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