Page 21 - Jagd-Teckel IV-2024
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Jagdrecht

          nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Zumindest hätte auf dieser Drückjagd unter
          der Verantwortung des Jagdleiters dieser Gesellschaftsjagd ein anerkanntes Nachsu-
          chengespann auf Abruf in der Nähe vorgehalten werden oder nach Kenntniserhalt von
          den Krankschüssen jedenfalls für den Folgetag organisiert werden müssen. Angesichts
          des Umstandes, dass der betroffene Jagdleiter vormals Vizepräsident des Landesjagd-
          verbandes war, kann erwartet werden, dass er die jagdrechtlichen Regelungen befolgt.
          Stattdessen hat er nicht nur gegen gesetzliche Pflichten aus §§ 23, 27 LJagdG (SH)
          verstoßen, sondern – wie dieses Verfahren zeigt, in dem er sogar negiert, dass auf der
          Drückjagd überhaupt auch nur ein Tier angeschossen wurde – keine Einsicht in sein
          Fehlverhalten gezeigt.

          Vorliegend ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtmäßig. Nach § 45
          Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträg-
          lich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu gehört nach
          § 4 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 WaffG die mangelnde Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und das
          fehlende Bedürfnis nach § 8 WaffG. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit
          besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 wiederholt
          oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG genannten Geset-
          ze verstoßen haben. Es muss sich um Verstöße der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG abschließend
          aufgeführten Gesetze handeln, die nicht zwingend strafrechtlicher oder ordnungsrecht-
          licher Natur sein müssen, soweit der Verstoß wiederholt oder gröblich ist.

          Als gröbliche Verstöße sind gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 BJagdG schwere
          und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weid-
          gerechtigkeit abzunehmen. Ein Jäger handelt weidgerecht, wenn er die geschriebenen
          und ungeschriebenen Gesetze und Regeln über die Ausübung der Jagd, zum Schutz des
          Wildes und der Natur und zur Erhaltung und Fortentwicklung des Wildes beachtet. Die-
          se Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und
          ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der
          Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unter-
          lassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit
          zu werten (in Bezug auf die in § 22a BJagdG normierte Pflicht zur Nachsuche, vgl.
          Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 3. Auflage 2019, § 17 Rn. 50). Insoweit
          sehen die §§ 38 bis 39 BJagdG zwar keine Sanktionen bei der Nichtbefolgung der nach
          § 22a BJagdG gebotenen Nothilfe vor. Deren Unterlassung stellt im allgemeinen aber
          einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit dar, der
          nicht nur die Versagung oder Entziehung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 2 Nr. 4, 18
          BJagdG zulässt (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BjagdG, § 22a Rn. 11), sondern
          auch als ein gröblicher Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne von § 4 Abs. 1

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