Jagen mit Nachtsichttechnik
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der ASP und den Änderungen der
Landesjagdgesetze stellen sich die Jäger immer wieder die Frage, inwieweit
man Nachtsichttechnik bei der Bejagung einsetzen darf. Dabei ist nicht nur das
Jagdrecht des jeweiligen Bundeslandes zu beachten, sondern auch die waffenrechtlichen
Reglungen. Zu diesem Thema haben der DJV und das BKA auf ihren
Internetseiten eine zusammenfassende Klarstellung verfasst. Diesbezüglich sei
auf folgendes hingewiesen:
Nach § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne
von § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abweichend von § 2 Absatz 3
für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder
Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen
bleiben unberührt. Hierbei ist zu beachten, dass sich diese Ausnahme
nicht auf künstliche Lichtquellen erstreckt, zu denen auch die Infrarotaufheller
gehören, die in vielen Nachtsichtgeräten verbaut sind (z.B. das preisgünstige
PARD). Diese Nachtsichtgeräte dürfen daher nicht in Verbindung mit einer Waffe
verwendet werden, auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt!
Der Infrarotaufheller müsste so deaktiviert werden, dass er nicht ohne weiteres
wieder in Betrieb genommen werden kann - das bloße Entfernen des Leuchtmittels
oder das Abklemmen eines elektrischen Kontaktes reicht dafür nicht aus.
Die seit Februar 2020 geltende waffenrechtliche Ausnahme setzt allerdings das
nach wie vor bestehende jagdrechtliche Verbot nicht außer Kraft. Die Verwendung
von Nachtsichttechnik bei der Jagd ist nach den sachlichen Verboten des
§ 19 Abs. 1 BJagdG grundsätzlich weiterhin verboten.
Anders als im Waffenrecht dürfen die Länder im Jagdrecht allerdings von den
Bundesregelungen abweichen. Hiervon haben viele Bundesländer mit Blick
auf die Verwendung von Nachtsichttechnik Gebrauch gemacht, z.B. in Bayern,
Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Die Sonderregelungen enthalten zum Teil Ausnahmen zur Verwendung von
künstlichen Lichtquellen. Künstliche Lichtquellen sind - in Verbindung mit der
Waffe – jedoch nach wie vor waffenrechtlich verboten, so dass sich die Ausnahme
nur auf künstliche Lichtquellen bezieht, die nicht mit der Waffe verbunden
sind, es sei denn es liegt eine Genehmigung des BKA nach § 40 Abs. 4
WaffG vor. Diese Diskrepanz zwischen waffenrechtlicher und jagdrechtlicher Regelung,
die für den Laien schwer nachzuvollziehen ist, ergibt sich daraus, dass
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