Page 19 - Jagd-Teckel I-2025
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Die Trichinenprobeentnahmeberechtigung

          tersuchung angemeldet werden und darf nicht an den Endverbraucher oder Einzelhan-
          delsbetrieben abgegeben werden. Die zuständige Behörde am Erlegerort oder Wohnort
          ist der amtliche Tierarzt, das Veterinäramt oder Lebensmittelüberwachungsamt. Verän-
          derte Organe müssen zusammen mit dem zugehörigen Wildkörper und den nicht ver-
          änderten Organen (außer den unveränderten des Verdauungstraktes) bei der Untersu-
          chungsstelle abgegeben werden.

          Um die Proben selbst vor Ort im Revier entnehmen zu dürfen, ist eine Anerkennung
          (und vorherige Schulung) durch die für den Jagdbezirk zuständige Behörde erforder-
          lich! Die zuständige Behörde muss Ihnen daher diese Berechtigung „offiziell“ übertra-
          gen. Die Proben werden aus den Zwerchfellpfeilern und einem Vorderlauf entnommen.
          Daher ist beim Aufbrechen (Entfernen der Lunge!) darauf zu achten, dass die Zwerch-
          fellpfeiler nicht zerstört werden. Bis zum Abschluss der Untersuchung muss insbeson-
          dere das kleine Jägerrecht (Zunge, Lunge, Herz, Leber, Milz, Nieren) so vorgehalten
          werden, dass es für eine Fleischuntersuchung verwendet werden kann. Daher dürfen
          diese Organe nach einer Drückjagd nicht einfach an Treiber abgegeben werden!

          Dabei ist die „Trichinenprobeentnahmeberechtigung“ nicht unbedingt mit der „kundi-
          gen Person“ gleichzusetzen! Der Jäger als „kundige Person“ wird nur in die Lage ver-
          setzt, gesundheitlich bedenkliche Merkmale am Wildkörper zu erkennen, was lediglich
          die Grundlage für eine nachfolgende (amtliche) Fleischuntersuchung und Beurteilung
          der Genussfähigkeit darstellt. In den meisten Bundesländern dürfte daher die Berech-
          tigung zur Fleischbeschau (Schulung zur „kundigen Person“) nicht auch die Berechti-
          gung enthalten, die Trichinenprobe zu entnehmen. Fragen Sie daher gegebenenfalls bei
          ihrer zuständigen unteren Jagdbehörde oder beim zuständigen Veterinäramt nach, wie
          das bei Ihnen gehandhabt wird.

          Geschult  werden  müssen  alle Jäger,  welche  die  Prüfung  vor  dem  01.  Februar  1987
          abgelegt haben. Aber auch den Jägern, die ihre Jägerprüfung in den Jahren 1987 bis
          2009/2010 abgelegt haben, müssen prüfen, ob sie die entsprechenden Berechtigungen
          inzwischen erworben haben. Die meisten Jagdscheininhaber dürften aber bereits das
          Zertfikat  der  „kundigen  Person“  beim  Jagdscheinerwerb  erlangt  haben.  In  manchen
          Bundesländern beinhaltet die Schulung zur „kundigen Person“ gleichfalls die Berech-
          tigung zur Trichinenprobeentnahmeberechtigung. Soweit dies bei Ihnen nicht der Fall
          sein dürfte, können Sie diese Schulung vor Ort oder online machen und erhalten dann
          ein entsprechendes Zertifikat.

                                                                       B. Weinreich






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