Page 18 - Jagd-Teckel I-2025
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Die Trichinenprobeentnahmeberechtigung
Trichinenprobeentnahmeberechtigung... „kundige Person“... - ist das nicht das Glei-
che?? Ist man das als Jäger nicht automatisch?
Viele von Ihnen gehen seit Jahren und zum Teil seit Jahrzehnten zur Jagd. In dieser Zeit
hat sich Vieles geändert: die Jagdzeiten, das Landesjagdgesetz, die Munition, die Tech-
nik... Aber was in den Jahren der praktischen Jagdausübung manchmal etwas aus dem
Blickwinkel gerät, sind Themen wie „Wildkrankheiten“ und „Fleischhygiene“, was bei
Ersterem vor allem daran liegen mag, dass Wildkrankheiten wie Brucellose, Listeriose
oder Hepatites kaum vorzukommen scheinen. Aber auch die Anforderungen in Bezug
auf die Fleischhygiene bzw. die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich durchaus
geändert. Dazu gehört die Trichinenprobeentnahmeberechtigung.
Die Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Le-
bensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) regelt in § 2b, dass jeder Jäger, der von
ihm selbst erlegtes Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz ge-
nommen hat, das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei der für den Erlegeort oder
seinen Wohnort zuständigen Behörde im Falle von Wildschweinen oder anderen Tieren,
die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen an-
zumelden hat.
Ergänzend hierzu sieht die Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen
Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV)
in § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV vor, dass die zuständige Behörde einem Jäger, der Inhaber
eines gültigen Jahresjagdscheines ist und
1. nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der
Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder
2. kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt, im Fall
von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme von Proben zur Untersuchung
auf Trichinen übertragen kann. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn der
Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult
worden ist oder einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung
nach Buchstabe a durch Bescheinigung einer anderen hierfür zuständigen Behörde
vorlegt und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
Was heißt das nun?
Der amtlichen Fleischuntersuchung unterliegt erlegtes Wild mit bedenklichen Merk-
malen und Wild ohne bedenklichen Merkmale, das für den gewerblichen Bereich ohne
Direktabgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist. Werden entsprechende Merkmale
identifiziert, muss das Wild vom Jagdausübungsberechtigten zur amtlichen Fleischun-
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