Page 18 - Jagd-Teckel I-2025
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Die Trichinenprobeentnahmeberechtigung

          Trichinenprobeentnahmeberechtigung... „kundige Person“... - ist das nicht das Glei-
          che?? Ist man das als Jäger nicht automatisch?

          Viele von Ihnen gehen seit Jahren und zum Teil seit Jahrzehnten zur Jagd. In dieser Zeit
          hat sich Vieles geändert: die Jagdzeiten, das Landesjagdgesetz, die Munition, die Tech-
          nik... Aber was in den Jahren der praktischen Jagdausübung manchmal etwas aus dem
          Blickwinkel gerät, sind Themen wie „Wildkrankheiten“ und „Fleischhygiene“, was bei
          Ersterem vor allem daran liegen mag, dass Wildkrankheiten wie Brucellose, Listeriose
          oder Hepatites kaum vorzukommen scheinen. Aber auch die Anforderungen in Bezug
          auf die Fleischhygiene bzw. die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich durchaus
          geändert. Dazu gehört die Trichinenprobeentnahmeberechtigung.

          Die Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und
          Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Le-
          bensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) regelt in § 2b, dass jeder Jäger, der von
          ihm selbst erlegtes Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz ge-
          nommen hat, das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei der für den Erlegeort oder
          seinen Wohnort zuständigen Behörde im Falle von Wildschweinen oder anderen Tieren,
          die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen an-
          zumelden hat.

          Ergänzend hierzu sieht die Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen
          Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln
          tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV)
          in § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV vor, dass die zuständige Behörde einem Jäger, der Inhaber
          eines gültigen Jahresjagdscheines ist und
          1.  nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der
              Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder
          2.  kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt, im Fall
              von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme von Proben zur Untersuchung
              auf Trichinen übertragen kann. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn der
              Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult
              worden ist oder einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung
              nach Buchstabe a durch Bescheinigung einer anderen hierfür zuständigen Behörde
              vorlegt und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
              Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.

          Was heißt das nun?
          Der amtlichen Fleischuntersuchung unterliegt erlegtes Wild mit bedenklichen Merk-
          malen und Wild ohne bedenklichen Merkmale, das für den gewerblichen Bereich ohne
          Direktabgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist. Werden entsprechende Merkmale
          identifiziert, muss das Wild vom Jagdausübungsberechtigten zur amtlichen Fleischun-
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