Jagdrecht
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Ärgernis Wildschaden
AG Bückeburg, Urt. v.
1.4.2003 Az.: 30 C 64/03
Die Beklagten sind Pächter eines Jagdreviers, in der Nähe dieses Jagdreviers
befindet sich das Grundstück des Klägers. Der Kläger stellte fest, dass sowohl
Zierpflanzen wie auch Nutzpflanzen seines Gemüsegartens durch Verbiss von
Rehwild beschädigt worden waren. Trotz eines 1,20m hohen Zaunes seien die
Rehe in der Lage, diesen Zaun zu überspringen und in seinem Garten Schaden
zu machen. Das sei auf eine unzureichende Bejagung des Rehwildes zurückzuführen,
insbesondere hätten die Pächter in Ausübung ihres nur hobbymäßig
betriebenen Sports das Rehwild dort bewusst angesiedelt. Deshalb bestehe ein
Anspruch auf Schadensersatz.
Die Klage hat das Gericht aber abgewiesen.
Ein Anspruch des Klägers scheitert daran, dass die Pächter nicht Störer im Sinne
des Schadensersatzrechts sind, denn das Rehwild als Wildtier unterliegt nicht
dem menschlichen Einfluss. Verlangt werden kann von den Pächtern nur das
gesetzlich zulässige und tatsächlich Machbare. Da Rehwild der Bewirtschaftung
unterliegt, anders als beispielsweise Schwarzwild, ist das Erlegen dieser Wildarten
durch den Jagdausübungsberechtigten davon abhängig, dass das Erlegen
vom Bewirtschaftungsplan, d. h. vom sogenannten Abschussplan, gedeckt ist.
Da die Pächter vorliegend die Abschusspläne im wesentlichen erfüllt haben –
lediglich im vorangegangenen Kalenderjahr wurde anstatt des genehmigten Abschusses
von 12 Stück Rehwild ein Abschuss von 11 Stück bestätigt – ist den
Pächtern kein Vorwurf hinsichtlich der Populationsdichte zu machen.