Jagdrecht
Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass ein Jagdpachtvertrag
über ein Jagdrevier nur dann wirksam ist, wenn der Jäger bei Beginn
der Pachtzeit bereits drei Jahre einen Jagdschein besitzt. Schließen
sich mehrere Jäger zusammen und sind nicht alle in diesem Sinne
„jagdpachtfähig“, so ist der gesamte Pachtvertrag nichtig.
Zwei Pfälzer Jäger hatten 2017 von einer Gemeinde ein Jagdgebiet gepachtet. Einer der
beiden Männer besaß jedoch bei Beginn der Pachtzeit seinen Jagdschein weniger als drei
Jahre und war damit nicht „jagdpachtfähig“ im Sinne des Jagdgesetzes. Nach Ansicht
des Gerichtes ist der geschlossene Jagdpachtvertrag insgesamt nichtig. Das Jagdgesetz
verlange, dass bei allen Mitpächtern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pacht
erfüllt seien - eine Teilnichtigkeit eines Jagdpachtvertrages ist ausgeschlossen, selbst
wenn der Landesjagdverband und die Untere Jagdbehörde die Jagdpachtfähigkeit zuvor
bestätigt hätten, denn eine behördliche Auskunft könne eine gesetzliche Vorgabe nicht
ersetzen.
Nun forderte ein Jagdfreund von den beiden Pächtern 2.000 Euro zurück. Diese Summe
hatte er für einen sog. Begehungsschein überwiesen. Diesen Betrag sah er als verloren
an. Er habe dafür lediglich ein Jahr lang in dem Revier jagen dürfen. Eine weitere Nutzung
des Begehungsscheines war wegen des nichtigen Pachtvertrages nicht mehr möglich.
Das Landgericht gab dem Beghungsscheininhaber nun teilweise Recht.
Da die beiden Jäger selbst über kein wirksames Recht an dem Jagdrevier verfügten,
konnten sie dem Jagdfreund auch kein wirksames Begehungsrecht übertragen. Sie wurden
deshalb zur teilweisen Rückzahlung der für den Begehungsschein geleisteten Zahlung
verurteilt, soweit er seinen Beghungsschein nicht mehr „nutzen“ kann.
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LG Frankenthal, Urteil vom
17.02.2021 Az. 2 S 26/20
Jagdpachtvertrag und Pachtfähigkeit