Page 36 - Jagd-Teckel II-2025
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Änderungen des Waffenrechts



          •   Das bestehende Waffenverbot bei Veranstaltungen wird auf sämtliche Mes-
              ser – unabhängig von der Klingenlänge – ausgeweitet. Dabei gilt ein Aus-
              nahmekatalog, der eine Reihe von Einzelfällen aufführt und eine Auffang-
              klausel enthält (§ 42 Abs. 4a WaffG).
          •   Es gibt ein Verbot des Mitführens von Waffen und Messern im öffentlichen
              Personenfernverkehr  sowie  den  dazugehörigen  Bahnhöfen  und  anderen
              Einrichtungen  (sofern  diese  „seitlich  umschlossen“  sind,  wie  z.B.  Warte-
              häuschen an Haltepunkten). In diesen Waffenverbotszonen können die Be-
              hörden und die Polizei künftig Personen ohne Anlass kurzzeitig anhalten,
              befragen und durchsuchen sowie mitgeführte Sachen in Augenschein neh-
              men (§ 42c WaffG).
          •   Ausgenommen vom Verbot, Messer zu führen, sind bestimmte Tätigkeiten,
              einschließlich sozialadäquater Alltagssituationen, bei denen (Alltags-)Mes-
              ser geführt werden. Diese sind in § 42 Absatz 4a Satz 2 WaffG detailliert
              geregelt. Danach bestehen Ausnahmen zum Beispiel für Rettungskräfte und
              Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der
              Tätigkeit, für Gewerbetreibende und deren Beschäftigte sowie für Inhaber
              gastronomischer Betriebe, deren Beschäftigte und Kundschaft. Aber auch
              für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der
              Jagd oder der Ausübung des Sports führen, bestehen Ausnahmen vom Ver-
              bot. Auch das gewerbliche Anbieten von Messern ist von dem Verbot aus-
              genommen, ebenso wie die Beförderung eines gekauften Messers an den
              Bestimmungsort, sofern das Messer nicht zugriffsbereit ist. Allerdings muss
              das Führen des Messers im Zusammenhang mit dem den Ausnahmetatbe-
              stand  begründenden  Tatbestand  stehen.  Dies  ist  beispielsweise  der  Fall,
              wenn der Weg zwischen Wohnung und Sportausübung, bei der ein Messer
              verwendet werden soll, über das Volksfest- oder Marktgelände führt.
          •   Eine vorläufige Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition
              kann für einen Zeitraum von sechs Monaten von der zuständigen Behörde
              für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf (§ 45 WaffG) an-
              geordnet werden, § 46 Absatz 4 Satz 2 WaffG. Eine vorläufige Sicherstellung
              kann  angeordnet  werden,  sofern  Tatsachen  vorliegen,  die  die  Annahme
              rechtfertigen, dass Personen denen eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt
              wurde, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen und
              tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit
              Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.


                                                                  Bettina Weinreich



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