Page 36 - Jagd-Teckel II-2025
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Änderungen des Waffenrechts
• Das bestehende Waffenverbot bei Veranstaltungen wird auf sämtliche Mes-
ser – unabhängig von der Klingenlänge – ausgeweitet. Dabei gilt ein Aus-
nahmekatalog, der eine Reihe von Einzelfällen aufführt und eine Auffang-
klausel enthält (§ 42 Abs. 4a WaffG).
• Es gibt ein Verbot des Mitführens von Waffen und Messern im öffentlichen
Personenfernverkehr sowie den dazugehörigen Bahnhöfen und anderen
Einrichtungen (sofern diese „seitlich umschlossen“ sind, wie z.B. Warte-
häuschen an Haltepunkten). In diesen Waffenverbotszonen können die Be-
hörden und die Polizei künftig Personen ohne Anlass kurzzeitig anhalten,
befragen und durchsuchen sowie mitgeführte Sachen in Augenschein neh-
men (§ 42c WaffG).
• Ausgenommen vom Verbot, Messer zu führen, sind bestimmte Tätigkeiten,
einschließlich sozialadäquater Alltagssituationen, bei denen (Alltags-)Mes-
ser geführt werden. Diese sind in § 42 Absatz 4a Satz 2 WaffG detailliert
geregelt. Danach bestehen Ausnahmen zum Beispiel für Rettungskräfte und
Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der
Tätigkeit, für Gewerbetreibende und deren Beschäftigte sowie für Inhaber
gastronomischer Betriebe, deren Beschäftigte und Kundschaft. Aber auch
für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der
Jagd oder der Ausübung des Sports führen, bestehen Ausnahmen vom Ver-
bot. Auch das gewerbliche Anbieten von Messern ist von dem Verbot aus-
genommen, ebenso wie die Beförderung eines gekauften Messers an den
Bestimmungsort, sofern das Messer nicht zugriffsbereit ist. Allerdings muss
das Führen des Messers im Zusammenhang mit dem den Ausnahmetatbe-
stand begründenden Tatbestand stehen. Dies ist beispielsweise der Fall,
wenn der Weg zwischen Wohnung und Sportausübung, bei der ein Messer
verwendet werden soll, über das Volksfest- oder Marktgelände führt.
• Eine vorläufige Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition
kann für einen Zeitraum von sechs Monaten von der zuständigen Behörde
für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf (§ 45 WaffG) an-
geordnet werden, § 46 Absatz 4 Satz 2 WaffG. Eine vorläufige Sicherstellung
kann angeordnet werden, sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass Personen denen eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt
wurde, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen und
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit
Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.
Bettina Weinreich
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