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Änderungen des Waffenrechts

          Zum 31. Oktober 2024 wurde das Waffengesetz im Rahmen des sogenannten
          „Sicherheitspaketes“ der Bundesregierung erneut geändert. in diesem kurzen
          Artikel soll auf die wichtigsten Änderungen eingegangen werden. Bei der Prü-
          fung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung hat sich vor allem Folgendes
          geändert:
          •   Die Gründe für die absolute Unzuverlässigkeit werden um eine Reihe von
              Straftaten erweitert, die im weiteren Sinne zu den staatsfeindlichen Taten
              gehören. Hier gilt jemand schon ab einer Verurteilung zu mindestens 90
              Tagessätzen in jedem Fall als unzuverlässig (vgl. § 5 Abs. 1 WaffG).
          •   Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird klargestellt, dass die Waffenbehör-
              den auch in öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. sozialen Medien) recher-
              chieren dürfen und die Erkenntnisse bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit
              verwenden dürfen (vgl. § 4 Abs. 6 WaffG). Damit erhalten die Behörden im
              Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatz die Befugnis, ihre Prüfung auszu-
              weiten und die Mittel zur Entscheidungsfindung zu nutzen, die öffentlich zur
              Verfügung stehen. daher sollte jeder überlegen, wie und womit er sich in
              den sozialen Medien präsentiert.
          •   Der Kreis der abzufragenden Behörden bei der Prüfung von Zuverlässigkeit
              und  persönlicher  Eignung  wird  ausgeweitet:  Künftig  werden  bei  der  Zu-
              verlässigkeitsüberprüfung auch die Bundespolizei, das Zollkriminalamt und
              ggf. das Bundeskriminalamt abgefragt, bei der Prüfung der persönlichen
              Eignung neben Bundespolizei und Zollkriminalamt auch die örtlichen Poli-
              zeibehörden der Wohnsitze der letzten zehn Jahre.
          •   Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird nunmehr gesetzlich
              bei  der  Jagdscheinerteilung  künftig  durch  die  Waffenbehörden  durchge-
              führt. Dazu wurden die Vorschriften zur Übermittlung von Daten zwischen
              den Behörden geändert (vgl. § 6b WaffG und § 17 BJagdG).
          •   Die „Nachberichtspflicht“, die bisher schon für den Verfassungsschutz galt,
              wird  auf alle beteiligten Behörden ausgeweitet (§ 6a WaffG). Danach müs-
              sen die Behörden auch im Nachgang zu einer Zuverlässigkeitsprüfung die
              Waffenbehörde über etwaige Erkenntnisse, die sich auf die Zuverlässigkeit
              auswirken können, informieren.
          •   Bei  der  Prüfung  von  Zuverlässigkeit  und  persönlicher  Eignung  wird  das
              Steuergeheimnis eingeschränkt (§ 43 Abs. 2 WaffG).
          •   Die Waffenbehörden können allein schon, wenn der Verdacht der Unzuver-
              lässigkeit besteht, Waffen und Munition für bis zu sechs Monate sicherstel-
              len, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren
              Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgü-
              ter droht. Notfalls dürfen dazu sogar Wohnungen durch die Behörde durch-
              sucht werden (§ 46 Abs. 4 S. 2).


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