Page 35 - Jagd-Teckel II-2025
P. 35
Änderungen des Waffenrechts
Zum 31. Oktober 2024 wurde das Waffengesetz im Rahmen des sogenannten
„Sicherheitspaketes“ der Bundesregierung erneut geändert. in diesem kurzen
Artikel soll auf die wichtigsten Änderungen eingegangen werden. Bei der Prü-
fung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung hat sich vor allem Folgendes
geändert:
• Die Gründe für die absolute Unzuverlässigkeit werden um eine Reihe von
Straftaten erweitert, die im weiteren Sinne zu den staatsfeindlichen Taten
gehören. Hier gilt jemand schon ab einer Verurteilung zu mindestens 90
Tagessätzen in jedem Fall als unzuverlässig (vgl. § 5 Abs. 1 WaffG).
• Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird klargestellt, dass die Waffenbehör-
den auch in öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. sozialen Medien) recher-
chieren dürfen und die Erkenntnisse bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit
verwenden dürfen (vgl. § 4 Abs. 6 WaffG). Damit erhalten die Behörden im
Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatz die Befugnis, ihre Prüfung auszu-
weiten und die Mittel zur Entscheidungsfindung zu nutzen, die öffentlich zur
Verfügung stehen. daher sollte jeder überlegen, wie und womit er sich in
den sozialen Medien präsentiert.
• Der Kreis der abzufragenden Behörden bei der Prüfung von Zuverlässigkeit
und persönlicher Eignung wird ausgeweitet: Künftig werden bei der Zu-
verlässigkeitsüberprüfung auch die Bundespolizei, das Zollkriminalamt und
ggf. das Bundeskriminalamt abgefragt, bei der Prüfung der persönlichen
Eignung neben Bundespolizei und Zollkriminalamt auch die örtlichen Poli-
zeibehörden der Wohnsitze der letzten zehn Jahre.
• Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird nunmehr gesetzlich
bei der Jagdscheinerteilung künftig durch die Waffenbehörden durchge-
führt. Dazu wurden die Vorschriften zur Übermittlung von Daten zwischen
den Behörden geändert (vgl. § 6b WaffG und § 17 BJagdG).
• Die „Nachberichtspflicht“, die bisher schon für den Verfassungsschutz galt,
wird auf alle beteiligten Behörden ausgeweitet (§ 6a WaffG). Danach müs-
sen die Behörden auch im Nachgang zu einer Zuverlässigkeitsprüfung die
Waffenbehörde über etwaige Erkenntnisse, die sich auf die Zuverlässigkeit
auswirken können, informieren.
• Bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung wird das
Steuergeheimnis eingeschränkt (§ 43 Abs. 2 WaffG).
• Die Waffenbehörden können allein schon, wenn der Verdacht der Unzuver-
lässigkeit besteht, Waffen und Munition für bis zu sechs Monate sicherstel-
len, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren
Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgü-
ter droht. Notfalls dürfen dazu sogar Wohnungen durch die Behörde durch-
sucht werden (§ 46 Abs. 4 S. 2).
35

