Page 21 - Jagd-Teckel II-2024
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Informationen des JGHV
Der JGHV hat folgende Information zum Einsatz von Verbandsrichtern des JGHV
auf der Brauchbarkeitsprüfung in Bayern veröffentlicht:
Bedingt durch eine Vielzahl von Nachfragen, stellt der JGHV die rechtliche Lage
klar:
Durch das rechtskräftige Urteil des VG Regensburg vom 21.03.2006 wurde klar-
gestellt, dass die Brauchbarkeitsprüfungsordnung vom 25.06.1997 (BPO) nicht
eine vom zuständigen Ministerium rechtswirksam erlassene Verordnung im Sin-
ne von Art. 39 BayJG iVm § 21 AVBayJG darstellt.
• Die Brauchbarkeitsprüfungsordnung vom 25.06.1997 stellt damit keine „of-
fizielle“ Brauchbarkeitsprüfung des Landes Bayern dar, sondern lediglich
eine Prüfung eines dem JGHV angeschlossenen Vereins im Sinne von § 8
Abs. 3 der Ordnung für das Verbandsrichterwesen.
• Die Brauchbarkeitsprüfungsordnung vom 25.06.1997 wurde durch die
„Qualifizierte Brauchbarkeitsprüfungsordnung“ (QBPO) des Bayerischen
Jagdverbandes vom 02.02.2024 außer Kraft gesetzt, § 28 Abs. 2 QBPO.
• Da (bislang) eine vom zuständigen Ministerium wirksam erlassene Verord-
nung zur Brauchbarkeitsprüfung nicht vorliegt, können Verbandsrichter des
JGHV nur nach der QBPO des Bayerischen Jagdverbandes (als ein dem
JGHV angeschlossener Verein) tätig werden, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Ordnung
für das Verbandsrichterwesen. Würde eine Kreisgruppe des Bayerischen
Jagdverbandes eine Brauchbarkeitsprüfung nach der alten Prüfungsord-
nung vom 25.06.1997 (BPO) durchführen, wäre dort ein Richten durch Ver-
bandsrichter des JGHV nicht möglich, da die Kreisgruppen in Bayern nicht
unmittelbare Mitglieder des JGHV sind.
Der JGHV sieht die QBPO des LJV Bayern als notwendige Weiterentwicklung
des Tierschutzgedankens in Bayern und fordert seine Verbandsrichter auf, den
Bayerischen Landesjagdverband bei dessen Umsetzung zu unterstützen!
mitgeteilt von
Christian Fleischmann, Justitiar des JGHV
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