Page 16 - Jagd-Teckel II-2024
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Verwaltungsgericht Stade, Beschluss
vom 16.02.2023, Az. 1 B 85/23
Der Betroffene war Pächter eines Jagdgebiets. Er verfügte unter anderem über einen
Jagdschein, einen kleinen Waffenschein, mehrere Waffenbesitzkarten sowie eine Sam-
melwaffenbesitzkarte.
Eines Morgens im September 2022 führte er eine Fallenkontrolle durch. Dabei führ-
te er einen ungeladenen Revolver mit sich. Nach der Kontrolle entschied er sich, zu
seinem Augenarzt zu fahren, um ein Rezept abzuholen, obwohl die Arztpraxis nicht
auf direktem Weg vom Jagdgebiet zu seinem Wohnort lag. Da der Augenarzt um diese
Uhrzeit noch gar nicht geöffnet hatte, fuhr der Betroffene noch ein wenig weiter zu ei-
nem Bäcker, um dort die Wartezeit von etwa 30 Minuten zu überbrücken. Er verstaute
den Revolver in einem Rucksack, legte diesen hinter den Fahrersitz auf den Boden und
bedeckte ihn mit einer Decke. Nachdem er ausgestiegen war, verspürte er Schmerzen,
die auf einen Schlaganfall hindeuteten. Er begab sich zurück zum Auto und wählte den
Notruf. Nachdem dieser angekommen war, machte er einen Sanitäter auf den Revolver
aufmerksam und bat ihn, diesen der Polizei zu übergeben. Der Revolver wurde jedoch
mit in das Krankenhaus verbracht, wo ihn die Polizei entgegennahm.
Im Dezember 2022 erklärte die zuständige Behörde, den Jagdschein für ungültig und
ordnete neben der Einziehung des Scheins auch die sofortige Vollziehbarkeit an. Der
Antragssteller habe sich als unzuverlässig herausgestellt. Er habe die Waffe nicht aus-
reichend gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme gesichert.
Der Betroffene wandte sich dagegen an das Gericht. Entgegen der Auffassung der Be-
hörde habe er nicht gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Ein Jäger dürfe
im Zusammenhang mit der Jagdausübung eine Waffe auch in einem unverschlossenen
Behältnis mit sich führen. Dies sei hier der Fall gewesen, da er sich auf dem Weg von
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