Page 17 - Jagd-Teckel II-2024
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der Jagd nach Hause befunden habe. Der Umweg zum Augenarzt sei allenfalls so ge-
          ring, dass er als unerheblich zu betrachten sei. Zudem sei er juristischer Laie und kenne
          sich mit einzelnen Begriffen nicht ausreichend aus um sie richtig einordnen zu können.


          Im vorliegenden Fall ging das Gericht nach einer summarischen Prüfung des Falls da-
          von aus, dass der Bescheid der Behörde rechtmäßig ist.

          Die Behörde ist berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und dessen Einzie-
          hung anzuordnen in Fällen, in denen sich eine Person als unzuverlässig im Sinne des §
          5 WaffG herausstelle. So ist es im vorliegenden Fall. Zweck des Waffengesetzes sei es,
          die Allgemeinheit vor den Gefahren eines unsachgemäßen Gebrauchs einer Waffe zu
          bewahren. Vor diesem Hintergrund seien bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit alle
          gegebenen Tatsachen abzuwägen und eine Prognose zu erstellen. Diese negative Pro-
          gnose wurde durch das Gericht bejaht. Erlaubnispflichtige Waffen, so wie es der vom
          Betroffenen mitgeführte Revolver ist, sind in einem besonders gesicherten Behältnis
          aufzubewahren.

          Dies sei bei einer Aufbewahrung in einem Rucksack nicht gegeben gewesen. Das Ge-
          richt stellte dabei klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene durch die plötz-
          lich auftretenden Schmerzen unverschuldet einen Kontrollverlust erlitten hat. Er habe
          den Revolver bereits vor Eintritt der Schmerzen im Rucksack verstaut, um zum Bäcker
          zu gehen. Der Betroffene sei nach der Jagd jedoch nicht in Richtung seiner Wohnung
          gefahren, sondern in die umgekehrte Richtung. Er habe im Vergleich zum Rückweg
          eine 2,5fache Wegstrecke in Kauf genommen. Dies sah das Gericht als wesentliche Un-
          terbrechung zwischen Jagdsituation und Rückweg an. Wäre er erst nach Hause gefah-
          ren, um die Waffe sicher zu verstauen und dann zum Augenarzt, hätte er zwar mehr Zeit
          in Anspruch nehmen müssen. Gründe der Bequemlichkeit oder Praktikabilität stünden
          nicht der Unmöglichkeit gleich.

          Sodann stellte das Gericht klar, dass auch schon ein einmaliger Verstoß der Aufbewah-
          rungsvorschriften eine negative Prognose begründen könnte. Dies sei mit der hohen
          Gefährlichkeit von Waffen und damit verbundenen Wichtigkeit der sicheren Aufbewah-
          rung  verbunden.  Gerade  die Aufbewahrungsvorschriften  hätten  einen  überragenden
          Stellenwert für das Interesse der Allgemeinheit. Erschwerend kam für das Gericht vor-
          liegend hinzu, dass der Betroffene durchgängig die Ansicht vertreten hat, er habe sich
          rechtlich einwandfrei verhalten und keine Einsicht gezeigt hat. Am Ergebnis ändere
          auch nichts, dass er rechtlicher Laie sei. Als Jäger und Jagdpächter, insbesondere im
          Hinblick auf die langjährige Erfahrung, seien von ihm Kenntnisse der in diesem Rechts-
          gebiet relevanten Vorschriften zu erwarten.





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