Page 17 - Jagd-Teckel II-2024
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der Jagd nach Hause befunden habe. Der Umweg zum Augenarzt sei allenfalls so ge-
ring, dass er als unerheblich zu betrachten sei. Zudem sei er juristischer Laie und kenne
sich mit einzelnen Begriffen nicht ausreichend aus um sie richtig einordnen zu können.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht nach einer summarischen Prüfung des Falls da-
von aus, dass der Bescheid der Behörde rechtmäßig ist.
Die Behörde ist berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und dessen Einzie-
hung anzuordnen in Fällen, in denen sich eine Person als unzuverlässig im Sinne des §
5 WaffG herausstelle. So ist es im vorliegenden Fall. Zweck des Waffengesetzes sei es,
die Allgemeinheit vor den Gefahren eines unsachgemäßen Gebrauchs einer Waffe zu
bewahren. Vor diesem Hintergrund seien bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit alle
gegebenen Tatsachen abzuwägen und eine Prognose zu erstellen. Diese negative Pro-
gnose wurde durch das Gericht bejaht. Erlaubnispflichtige Waffen, so wie es der vom
Betroffenen mitgeführte Revolver ist, sind in einem besonders gesicherten Behältnis
aufzubewahren.
Dies sei bei einer Aufbewahrung in einem Rucksack nicht gegeben gewesen. Das Ge-
richt stellte dabei klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene durch die plötz-
lich auftretenden Schmerzen unverschuldet einen Kontrollverlust erlitten hat. Er habe
den Revolver bereits vor Eintritt der Schmerzen im Rucksack verstaut, um zum Bäcker
zu gehen. Der Betroffene sei nach der Jagd jedoch nicht in Richtung seiner Wohnung
gefahren, sondern in die umgekehrte Richtung. Er habe im Vergleich zum Rückweg
eine 2,5fache Wegstrecke in Kauf genommen. Dies sah das Gericht als wesentliche Un-
terbrechung zwischen Jagdsituation und Rückweg an. Wäre er erst nach Hause gefah-
ren, um die Waffe sicher zu verstauen und dann zum Augenarzt, hätte er zwar mehr Zeit
in Anspruch nehmen müssen. Gründe der Bequemlichkeit oder Praktikabilität stünden
nicht der Unmöglichkeit gleich.
Sodann stellte das Gericht klar, dass auch schon ein einmaliger Verstoß der Aufbewah-
rungsvorschriften eine negative Prognose begründen könnte. Dies sei mit der hohen
Gefährlichkeit von Waffen und damit verbundenen Wichtigkeit der sicheren Aufbewah-
rung verbunden. Gerade die Aufbewahrungsvorschriften hätten einen überragenden
Stellenwert für das Interesse der Allgemeinheit. Erschwerend kam für das Gericht vor-
liegend hinzu, dass der Betroffene durchgängig die Ansicht vertreten hat, er habe sich
rechtlich einwandfrei verhalten und keine Einsicht gezeigt hat. Am Ergebnis ändere
auch nichts, dass er rechtlicher Laie sei. Als Jäger und Jagdpächter, insbesondere im
Hinblick auf die langjährige Erfahrung, seien von ihm Kenntnisse der in diesem Rechts-
gebiet relevanten Vorschriften zu erwarten.
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