Versicherungsrecht
Zur Reduzierung der Wildbestände und zur Bekämpfung der ASP werden alljährlich
Drückjagden durchgeführt, an denen neben den Schützen auch Jagdhelfer teilnehmen.
Dabei stellt sich die Frage, wer im Falle eines Unfalles gesetzlich versichert ist.
Die Voraussetzungen für Leistungen durch die Berufsgenossenschaft sind dann gegeben,
wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, der bei einer versicherten Person einen Körperschaden
durch einen Unfall verursacht hat, der infolge einer versicherten Tätigkeit
erlitten wurde. Versichert sind nach dem Gesetz Eigenjagdinhaber und Pächter,
wobei der Versicherungsschutz aber nur im eigenen Revier besteht. Damit geht die
Unternehmergemeinschaft in einem fremden Revier verloren.
Ein Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für mitarbeitende Ehegatten und
Partner, nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige und Beschäftigte
wie angestellte Berufsjäger und bestätigte
Jagdaufseher und Beschäftigte
ohne Arbeits- und Dienstverhältnis wie Jagdhelfer, Jagdleiter und Treiber, wenn ihre
Tätigkeit arbeitnehmerähnlich ist. Wesentliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit
hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Arbeitsausführung, die dem Willen
des Jagdunternehmers entsprechend durchgeführt
wird und keine selbstbestimmte
unternehmerähnliche Tätigkeit darstellt. Arbeitnehmerähnlich tätige Jagd- und Revierhelfer
verlieren den Versicherungsschutz, wenn sie als Jäger tätig werden, das
gilt dann auch für Treiber, wenn sie treibende Schützen sind, das heißt eine Waffe
mitführen. Schweißhundeführer und Hundeführer, die ihre Dienste bei Drückjagden
anbieten, gelten als eigenständige Unternehmer und sind damit ebenfalls nicht
durch die LUV versichert, vgl. LSG Hessen, Pressemitteilung vom 10.12.2019 zum
Urteil L 3 U 45/17 vom 05.11.2019
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