Jagdrecht
Das Amtsgericht Potsdam hatte über einen Fall zu entscheiden, der seit über
zwei Jahren Jäger und Hundeführer sehr bewegte. Die Staatsanwaltschaft Potsdam
hatte einen Jäger wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz
angeklagt, weil dieser den unter Artenschutz stehenden Wolf erschossen hatte.
Der 71jährige Jäger aus den Niederlanden, der seit 50 Jahren den Jagdschein
besitzt und kein Sonntagsjäger ist, hatte im Januar 2019 auf einer Drückjagd
im Fläming einen Wolf geschossen, weil dieser mehrere Jagdhunde angegriffen
und auch auf zuvor ergriffende Vergrämungsmaßnahmen nicht reagiert haben
soll. Der Jäger hatte sich damit verteidigt, dass weder Klatschen, Rufen noch ein
Warnschuss den Wolf dazu gebracht hatte, von den Hunden abzulassen. Zum
Prozess wurden neben Zeugen auch die Vertreter der Jagdbehörde sowie eine
sachverständige Veterinärin, die die Tiere auf Bissspuren untersuchte, geladen.
Das Gericht sah den Vorwurf der Staatsanwaltschaft schließlich nicht bestätigt
und sprach den Jäger mangels Beweisen frei. Der Schütze sei berechtigt gewesen,
so zu handeln, weil das Tier zuvor dessen Jagdhunde angegriffen habe.
Das Gericht ging von einer Sondersituation aus, die es diesem Jäger ausnahmsweise
erlaube, ein unter Artenschutz stehendes Tier zu töten, weil vorliegend
keine andere Möglichkeit bestand, den Angriff auf andere Tiere mit milderen
Mitteln abzuwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Deutsche Jagdverband begrüßte das Urteil und fordert nun gesetzliche Regelungen,
die klarstellen, unter welchen Voraussetzungen das Eigentum am
Hund das Interesse am Artenschutz überwiegt. Diese Frage ist deswegen auch
wichtig zu klären, da Jagen in Wolfsrevieren keine Seltenheit mehr ist.
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AG Potsdam, Urteil vom
21.06.2021 Az. 82 Ds 82/19
Notstand als Rechtfertigungsgrund