Page 10 - Jagd-Teckel I-2025
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Anträge zur Mitgliederversammlung 2025



          4. Antrag der Satzungskommission:

          § 10 Abs. 4 soll nunmehr lauten:
          Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen durch den 1. Vorsitzen-
          den unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung spätestens
          acht Wochen vor dem Versammlungstag. Die Einladung erfolgt wahlweise schrift-
          lich, per Email, durch Ankündigung auf der Homepage oder im Vereinsorgan. Wird
          die Einladung per Post oder Email versandt, erfolgt der Versand an die letzte von dem
          jeweiligen Mitglied bekannt-gegebene Post- oder Email-Adresse.

          Begründung:
          Ermöglicht mehr Flexibilität und Nutzung der modernen Medien. 1:1 aus der genehmigten Sat-
          zung der Landesjägerschaft Nds übernommen.

          5. Antrag der Satzungskommission:
          § 10 Abs. 5 soll wie folgt ergänzt werden:
          Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum 01.01. des Jahres, in dem
          die Mitgliederversammlung stattfindet, schriftlich an den Geschäftsführer zu richten.
          Die Anträge sind nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden rechtzeitig vor der Mitglie-
          derversammlung im Vereinsorgan oder auf der Homepage zu veröffentlichen.


          Begründung:
          Ermöglicht die frühzeitige Information der Landesarbeitsgruppen / AGs unabhängig
          vom Erscheinungsdatum des Jagd-Teckel.

          6. Antrag der Satzungskommission:
          § 10 Abs. 7 soll wie folgt geändert werden:
          Satz 1 wird gestrichen und es verbleibt bei: Zur Teilnahme an der Mitgliederver-
          sammlung ist jedes Mitglied des VJT berechtigt, wenn es seine Verpflichtungen ge-
          genüber dem VJT erfüllt hat. Stimmberechtigt sind jedoch lediglich die Delegierten
          der Landes- und Arbeitsgruppen.

          Die Landesarbeitsgruppen müssen für je angefangene 20 Mitglieder eine/n Delegierte/n
          zur Mitgliederversammlung entsenden. Über die Berufung der Delegierten entscheidet
          die Mitgliederversammlung der jeweiligen Landesarbeitsgruppe.


          Entsenden Landesarbeitsgruppen nicht die rechnerisch vorgegebene Anzahl der Dele-
          gierten zur Mitgliederversammlung, Legitimation ist das Protokoll der Mitgliederver-
          sammlung der jeweiligen Landesarbeitsgruppe, üben die erschienenen Delegierten aus

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