Waffenrecht
Jagdscheinentzug wegen Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen
VG Meiningen, Urteil vom
14.01.2016 - 8 K 439/14
Das Verwaltungsgericht Meinigen hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die waffenrechtliche
Zuverlässigkeit trotz einer Verurteilung von 70 Tagessätzen im Einzelfall
fortbestehen kann. Von der Regelvermutung ist insoweit eine Ausnahme zu machen.
Mittels Strafbefehl, den der Kläger akzeptierte, war dieser wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt
zu einer Strafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Damit sprach gegen
den Kläger, einen Jäger, zunächst einmal die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
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gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kommt jedoch eine Ausnahme
von dieser Vermutung in Betracht, „wenn die Umstände der Begehung der abgeurteilten
Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht
erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten
Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit
des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung
entkräftet ist, erfordert daher eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung
und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck
kommt…“.
Eine solche Ausnahme sah das Verwaltungsgericht in dem gegenständlichen Fall aufgrund
der folgenden Gesamtumstände als einschlägig an: Die Strafe lag mit 70 Tagessätzen
nur 10 Tagessätze über der Grenze der Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
von 60 Tagessätzen. Der Kläger akzeptierte den Strafbefehl und sah somit
seine Verfehlung ein. Der Kläger war strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Die Verfehlung des Klägers war von geringer krimineller Energie und nicht von bewusst
kriminellem Handeln geprägt, sondern von der Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten
als Geschäftsführer
Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Entscheidung zum Widerruf der waffenrechtlichen
Erlaubnisse und zur Einziehung von Jagdschein und Waffen wieder auf.