Jagdrecht
Jagd mit nicht brauchbaren Hunden
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VG Schleswig-Holstein, Beschluss
vom 22.12.2020
- 7 B 11/20 -
Verwendet ein Jagdleiter für eine Drückjagd unbrauchbare Jagdhunde und
ist daher eine fachgerechte Nachsuche nicht möglich, rechtfertigt dies die
Entziehung des Jagdscheins mit sofortiger Wirkung. Das Bestehen einer
Brauchbarkeitsprüfung
bzw. einer gleichgestellten Prüfung ist Voraussetzung
für die Brauchbarkeit eines Jagdhundes.
Die zuständige Behörde warf dem Jäger vor, dass er als Jagdleiter im Rahmen
einer Drückjagd keine brauchbaren Jagdhunde verwendet habe. Dies habe zur
Folge gehabt, dass ein angeschossenes Tier nicht mehr auffindbar war und ein
weiteres angeschossenes Tier erst am Folgetag aufgefunden werden konnte, um
die Tiere von ihren Qualen zu erlösen. Die mitgeführten Jagdhunde hatten weder
eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden.
Das Verwaltungsgericht entschied gegen den Jäger. Der Jäger habe für die
Drückjagd keine brauchbaren Jagdhunde verwendet und damit eine fachgerechte
Nachsuche unmöglich gemacht. Dies stelle einen Verstoß gegen § 27
Abs. 1 des LJagdG dar. Dieser sei zudem als gröblich zu werten. Ein Jagdhund
sei brauchbar, so das Verwaltungsgericht, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung
oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Es komme nicht darauf an, dass
der Hund andere nicht gleichgestellte Prüfungen absolviert hat, hervorragend
und erfolgreich ausgebildet wurde, sich im ständigen Einsatz befindet oder ein
hohes Ausbildungs- und Trainingsniveau habe.