Page 8 - Jagd-Teckel II-2024
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Stellungnahme des VDH zum Tierschutzgesetz
5. Juni 2024
Das neue Tierschutzgesetz
Vorschläge für eine sinnvolle Reform
Was ist gut an der geplanten Gesetzesänderung? Berücksichtigung von Zuchtprogrammen
Die Intention der Bundesregierung, das Tier- (§ 11b Abs. 1c):
schutzgesetz an aktuelle wissenschaftliche und Der Stellenwert von Zuchtprogrammen zur Be-
praktische Erkenntnisse anzupassen sowie Lücken kämpfung erblicher Krankheitsmerkmale muss
im Vollzug des Gesetzes zu schließen, ist unter- im Gesetz berücksichtigt bleiben. Die Anwen-
stützenswert. Viele der geplanten Gesetzesände- dung von Zuchtprogrammen sollte hierbei nicht
rungen sind in diesem Zusammenhang sinnvoll wie in § 21 Abs. 6d vorgesehen zeitlich befristet
und notwendig. Im Heimtierbereich gibt es ins- werden. Auch in 15 Jahren wird es im Heim-
besondere beim illegalen Welpenhandel und der tier- und Nutztierbereich (neue) Erbkrankheiten
unkontrollierten Zucht großen Regelungsbedarf. geben, die mit geeigneten Zuchtprogrammen
Die geplanten Änderungen zur verstärkten Regu- bekämpft werden müssen.
lierung des Online-Handels sind hier eine sinnvolle
Ergänzung. Zwangskastration (§ 11b Abs. 2):
Es muss klargestellt werden, dass die Unfrucht-
barmachung eines Tieres nur behördlich angeord-
Was muss verbessert werden? net werden kann, wenn dies wirklich notwendig
Der VDH fordert für die geplante Reform u.a.
folgende Anpassungen, um eine rechtssichere, ist. Nicht alle Heimtiere sind freilaufende Katzen,
wissenschaftlich fundierte und verhältnismäßige und ihre Fortpflanzung lässt sich meist auch mit
weniger invasiven Maßnahmen verhindern. Die
Anwendung sicherzustellen:
einzelnen Tatbestandsmerkmale in §11b Abs. 2
machen zudem nur Sinn, wenn sie mit einem
Kennzeichnung und Registrierung (§ 2a Abs. 1b):
Um den illegalen Welpenhandel einzudämmen, ‚und‘ verbunden werden, anstelle mit einem
muss eine bundeseinheitliche, verpflichtende ‚oder‘. Ansonsten kann eine Unfruchtbarma-
chung für jeden Hund angeordnet werden, für
und für Hundehalter kostenfreie Kennzeich- den es kein Zuchtprogramm gibt - unabhängig
nung und Registrierung von in Deutschland davon, ob er von Erbkrankheiten betroffen ist
gehaltenen Hunden direkt im Gesetz festgelegt
werden. Die derzeit vorgesehene Verordnungs- oder überhaupt eine Zucht geplant ist.
ermächtigung für das zuständige Ministerium Zurschaustellung (§ 11b Abs. 3a)
stellt nicht sicher, dass die Kennzeichnungs- Ein Verbot der Zurschaustellung für Tiere mit
und Registrierungspflicht umgesetzt wird. sichtbaren Qualzuchtmerkmalen ist sinnvoll.
Überzogene Auslegungen des bereits in der
Merkmale für Qual- oder Defektzucht Tierschutzhundeverordnung enthaltenen
(§ 11b Abs. 1a): Ausstellungsverbots (z.B. durch die pauschale,
Es muss wie in der Kabinettsfassung klargestellt undifferenzierte Forderung nach tierärztlichen
bleiben, dass Zuchtverbote nicht allein anhand Gesundheitszeugnissen oder belastenden
anatomischer Merkmale wie Beinlänge oder Untersuchungen wie CT oder MRT in Narkose)
Körpergröße ausgesprochen werden dürfen. haben jedoch bereits zur Absage zahlreicher
Sind Merkmale mit Schmerzen oder Leiden für Veranstaltungen geführt. Um unnötige
die betroffenen Hunde verbunden, ist ein Zucht- Untersuchungen an gesunden Hunden zu vermei-
verbot sinnvoll und notwendig. den und Ausstellungen und Hundesportveranstal-
tungen nicht unverhältnismäßig zu belasten,
Einzelne Merkmale müssen konkreter formu- muss sichergestellt werden, dass die Vorschrift
liert werden (z. B. ‚Skeletterkrankungen‘ statt sachgerecht und verhältnismäßig umgesetzt wird.
‚Anomalien des Skelettsystems’, siehe hierzu
auch die ausführliche Stellungnahme des VDH: Wie sollte aus Sicht des VDH weiter verfahren
https://tierschutz.vdh.de/weitere-unterlagen/ werden?
stellungnahmen). Insgesamt sollten Merkmale Das Anliegen einer Reformierung des Tierschutz-
auf wissenschaftlichen Fakten basieren und gesetzes ist wichtig und wird vom VDH unterstützt.
eine klare Abgrenzung ermöglichen, in welchen Es sind jedoch noch Anpassungen nötig, um für
Fällen Zuchtverbote gerechtfertigt sind und in Rechtsicherheit für Vollzugsbehörden, Tierärzte und
welchen nicht. Hundehalter zu sorgen und eine verhältnismäßige
und praxistaugliche Anwendung sicherzustellen.
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