Jagdrecht
Ganzjährige Schonzeiten für Bläss- und Saatgänse in Niedersachsen
zulässig
14
Oberverwaltungsgericht Lüneburg,
Beschluss vom 13.10.2021
- 10 KN 40/18 u.w.
Das Niedersächsische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz
legte eine ganzjährige Schonzeit für Bläss- und Saatgänse fest, um bei der
Jagdausübung eine Verwechselung der Blässgans mit der Zwerggans und der Tundrasaatgans
mit der Waldsaatgans und damit Fehlabschüsse der jeweils in ihrem Bestand
gefährdeten Zwerg- und Waldsaatgänse zu verhindern.
Gegen die Festsetzung der ganzjährigen Schonzeiten haben sich Landwirte und Inhaber
von Eigenjagdbezirken bzw. Jagdpächter im Rahmen einer gerichtloichen Überprüfung
gewandt. Sie sind er Auffassung, dass die Festlegung ganzjähriger Schonzeiten nicht
rechtmäßig sei, weil bei waidgerechter Jagdausübung Verwechselungen ausgeschlossen
werden könnten, Bläss- und Saatgänse selbst in ihrem Bestand nicht gefährdet seien
und diese Gänsearten erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Flächen verursachen
würden.
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Mit der
Festlegung ganzjähriger Schonzeiten zum Schutz der in ihrem Bestand gefährdeten
Zwerg- und Waldsaatgänse verfolge der Verordnungsgeber den legitimen Zweck, einen
artenreichen Wildbestand zu erhalten. Im Bereich des Jagdrechts bestehe aufgrund
der damit verbundenen übergeordneten Regelungszielen eine erhöhte Sozialbindung,
so dass dem Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. In dessen
Rahmen habe er Schonzeiten als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen können,
um Fehlabschüsse aufgrund von Verwechselungen der sich in ihrem Erscheinungsbild
stark ähnelnden Gänsearten zu verhindern.